Kräftige Pensionserhöhungen vor allem für kleine Pensionen nötig!
Pensionistin © shurkin_son, stock.adobe.com

Pensionsaliquotierung auf dem Weg zum VfGH

Die Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung sieht vor, dass nur bei Pensionsantritten zum 1. Jänner im Jahr nach dem Pensionsantritt die volle Anpassung erfolgt. Für jedes spätere Kalendermonat reduziert sich die Anpassung um 10 %, sodass für Pensionsantritte ab dem 1. November im Folgejahr überhaupt keine Anpassung mehr vorgesehen ist. Konkret bedeutet das: Wer im November oder Dezember geboren ist, schaut durch die Finger.

Sie sind im Jahr 2022 in Pension gegangen?

Dann wurde Ihre Pension erstmalig im Jänner 2023 angepasst. Wenn Sie im Februar oder später Ihre Pension angetreten haben, wurde diese erstmalige Pensionsanpassung aliquotiert, also nur anteilig gewährt. Diese Regelung könnte gleichheitswidrig sein. Mehr Infos dazu und wie Sie zu Ihrem Geld kommen, finden Sie hier.

Call-Center der AK für Infos und Fragen

Für Anfragen zum Weg zum VfGH richtet die AK ein österreichweites Call-Center ein. Unter der Telefonnummer 0800220030 stehen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr Expert:innen als Ansprechpartner:innen für Betroffene zur Verfügung, die auch beraten, wie der Klagsweg funktioniert und was zu berücksichtigen ist. Formulare finden Sie auch auf der PVÖ-Webseite.

Die Aliquotierung der Pensionsanpassung

Die seit der Anpassung 2022 bestehende Regelung der Pensionsaliquotierung führte ab 2023 zu massiven Problemen. Je nachdem, in welchem Monat man geboren wurde, können sich eklatante Unterschiede bei der Pensionshöhe ergeben. Denn für jeden vergangenen Monat ab Jahresbeginn wird die Anpassung um 10% reduziert. Da das Jahr aber 12 Monate hat, gibt es für Pensionsantritte ab November im Folgejahr also keine Aufwertung mehr. Um zumindest eine Nullanpassung zu verhindern, wurde für die Pensionsanpassung 2023 eine Hälfte-Regelung etabliert: Die Aliquotierung durfte nur maximal bis zur Hälfte des Anpassungsfaktors erfolgen.

Der Anpassungsfaktor für 2023 betrug grundsätzlich 5,8%. Die volle Pensionsanpassung ab 1.1.2023 hat jedoch nur der Stichtag Jänner 2022 erhalten. Dann sank die Anpassung monatlich um 10%, aufgrund der Hälfte-Regelung haben alle Pensionsantritte ab Februar einen Realverlust, der sachlich nicht zu rechtfertigen und daher verfassungswidrig ist.

Die monatlichen Anpassungsfaktoren 2023

Jänner 5,80% Juli 2,90%
Februar 5,22% August 2,90%
März 4,64% September 2,90%
April 4,06% Oktober 2,90%
Mai 3,48% November 2,90%
Juni 2,90% Dezember 2,90%

Im Jahr 2022 haben rund 100.000 Personen eine Alterspension erstmalig in Anspruch genommen (daneben noch 13.000 Personen eine Invaliditätspension und 33.000 eine Hinterbliebenenleistung). Betroffen von der unsachlichen Kürzung sind rund 90% dieser Pensionsantritte. Zukünftige Hinterbliebenenpensionen werden ebenfalls noch indirekt betroffen sein.

Derzeit ist die Aliquotierung für zwei Jahre ausgesetzt, was zu absurden Situationen führt: „Wir haben mittlerweile drei Klassen von Pensionist:innen: Jene, die 2022 in Pension gegangen sind, haben zumindest die Hälfte des eigentlichen Anpassungswertes bekommen. Die 2023er und 2024erNeupensionisten bekommen im ersten Pensionsjahr die volle Pensionsanpassung.

Und ab 2025 gilt – Stand heute – wieder das Dauerrecht, da bekommen die Neupensionist:innen im Jahr 2026 zum Teil gar keine erste Anpassung. Das ist ein unzumutbarer Wildwuchs. Daher muss die Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung ab sofort dauerhaft und für den Pensionsjahrgang 2022 auch rückwirkend abgeschafft werden.“, erklärt Pensionsverbands-Präsident Kostelka.

Bei einer durchschnittlichen Bezugsdauer von 20 Jahren ergibt sich für jemanden, der die Pension erst im November antreten konnte, allein auf Grund der niedrigeren Anpassung 2023 ein Verlust von insgesamt EUR 20.300.

VfGH-Verfahren – Aktuelles und Ausblick

Ein Drittel der Nationalratsabgeordneten hat die Aliquotierung der Pensionsanpassung an den VfGH herangetragen. Bekämpft wird die Aliquotierung im Dauerrecht ab 2026 und - höchst akut - auch für die bereits erfolgte Pensionsanpassung 2023. Doch selbst wenn der VfGH dem Drittelantrag stattgibt, führt das nicht automatisch zu einer Korrektur der Pensionsanpassungen 2023 – denn dazu müssten alle Betroffenen in einem langwierigen und mühsamen Verfahren mittels Parteianträgen einzeln vor den VfGH ziehen.

PVÖ und AK unterstützen beim Klagsweg

Aufgrund der Initiative „Klagen statt verzagen“ des Pensionistenverbandes Österreichs (PVÖ) haben bis dato einige tausend Personen einen Bescheid beantragt und so den ersten Schritt in Richtung VfGH gemacht. Rund 150 Fälle haben es bislang zum VfGH geschafft, weitere rund 1.500 Verfahren sind bundesweit bei den Arbeits- und Sozialgerichten anhängig. 

Um allen weiteren Betroffenen die Möglichkeit zur Klage zu geben, kooperieren Arbeiterkammer und PVÖ mit Rechtsanwalt Dr. Michael Rohregger. Der PVÖ stellt seinen Mitgliedern Muster für den Bescheidantrag und die Klage zur Verfügung und steht dabei bis zum Urteil durch die Arbeits- und Sozialgerichte beratend zur Seite. Die Arbeiterkammer überprüft und sammelt diese Muster und sorgt für deren anwaltliche Einbringung beim VfGH.

Unsere Forderungen

  • Die dauerhafte Abschaffung der Aliquotierung bei der ersten Pensionsanpassung ab sofort sowie auch rückwirkend für den Pensionsjahrgang 2022.
     
  • Außerdem appellieren AK & PVÖ an den VfGH, dass er im Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung die Anlassfallwirkung auf alle von der aufgehobenen Bestimmung betroffenen Fälle ausdehnt. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass sämtliche betroffene Pensionsbezieher:innen von einer Entscheidung des VfGH profitieren und nicht mit einer verfassungswidrigen Rechtslage belastet werden.
     
  • In Fall einer Gesetzesaufhebung durch den VfGH ist die Bundesregierung ebenfalls aufgefordert, umgehend dafür zu sorgen, dass die Pensionsanpassung 2023 generell korrigiert wird (und nicht nur für diejenigen, die ihr Verfahren rechtzeitig vor den VfGH bringen und so von der Anlassfallwirkung profitieren konnten).


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