Lösung in der Probezeit

Während der Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis sowohl von Ihnen als auch vom Arbeitgeber jederzeit aufgelöst werden. Dazu muss weder eine Frist oder ein Termin eingehalten werden, noch müssen Gründe angegeben werden.

Maximal ein Monat

Die Probezeit darf maximal einen Monat betragen.

Die Probezeit gilt nur, wenn sie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurde. Vielfach sehen auch Kollektivverträge eine Probezeit vor!

Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, die länger als einen Monat oder länger als eine im Kollektivvertrag vorgesehene Probezeit ist, gilt der überschießende Zeitraum in der Regel als befristetes Arbeitsverhältnis.

Achtung!

Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungs- und Entlassungsschutz!

"Diskriminierungsgrund"

Wurde jedoch das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen eines vom Gesetz verbotenen Grundes ("Diskriminierungsgrund") gelöst, kann der Arbeitnehmer zwischen Anfechtung der Beendigungserklärung und Schadenersatzansprüchen wählen.

Unzulässig sind Beendigungen

  • wegen der ethnischen Zugehörigkeit
  • wegen Religion oder Weltanschauung
  • wegen des Alters
  • wegen der sexuellen Orientierung
  • wegen einer Behinderung
  • wegen des Geschlechtes
  • in Zusammenhang mit Pflegefreistellung, Familienhospitzkarenz und so weiter.

Umfassende Infos zu den Diskriminierungsgründen finden Sie hier.

Auf die Frist achten!

Die Anfechtung muss binnen 2 Wochen ab Lösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen! Für die Geltendmachung von Schadenersatz ist hingegen eine 6-monatige Frist vorgesehen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.


Achtung

Bei einer selbst vorgenommenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit beginnt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld erst nach einer Sperrfrist von 4 Wochen!

Kontakt

Kontakt

Hotline Arbeitsrecht

Telefon +43 50 258 2000
oder 05522 306 2000

Feldkirch +43 50 258 2500
Bregenz +43 50 258 5000
Dornbirn +43 50 258 6000
Bludenz +43 50 258 7000

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