Persönliche Schutzausrüstung

Viele berufliche Tätigkeiten machen den Einsatz von persönlicher Schutz­aus­rüst­ung (PSA)  notwendig. Obwohl PSA schützt, kommt es durch die Ver­wend­ung oftmals zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeit­nehm­er­Inn­en.

Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den ArbeitnehmerInnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.

Persönliche Schutzausrüstungen sind in folgende Arten unterteilt:

  • Fuß- und Beinschutz
  • Kopf- und Nackenschutz
  • Augen- und Gesichtsschutz
  • Gehörschutz
  • Hand- und Armschutz
  • Hautschutz
  • PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
  • Atemschutz
  • Schutzkleidung

Schutzausrüstung festlegen

PSA ist das letzte Mittel zum Schutz der Beschäftigten und daher nur dann ein­zu­setzen, wenn alle technischen und organisatorischen Maßnahmen aus­ge­schöpft sind und trotzdem immer noch ein Restrisiko besteht. Welche Schutz­aus­rüst­ung im jeweiligen Fall auszuwählen ist, wird im Zuge der „Arbeits­platz­evaluierung“ festgelegt. Bei der Auswahl ist zu beachten, dass die CE-Kenn­zeich­nung angebracht und Verwenderinformationen vorhanden sind. Die PSA muss natürlich Schutz gegenüber dem jeweiligen Risiko bieten sowie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Außerdem muss sie den ergonomischen und gesundheitlichen Erfordernissen der AnwenderInnen entsprechen.

Tragekomfort

Das Tragen der Schutzausrüstung stellt eine zusätzliche Belastung für die be­troff­en­en ArbeitnehmerInnen dar. Daher ist es wichtig, dass die Schutz­aus­rüst­ung neben ausreichendem Schutz auch optimalen Tragekomfort ge­währ­leist­et. Beim Ankauf von PSA sollte daher vor allem auf Qualität geachtet werden. Wenig bekannt ist beispielsweise immer noch dass es PSA mit eigener Pass­form für Frauen gibt. Es ist jedoch bekannt, dass unbequeme oder un­ästhe­tische PSA von den Beschäftigten nicht gut angenommen wird. Neben dem Kauf ungeeigneter oder falscher PSA können Abnutzung, mangelnde Pflege oder Reinigung beziehungsweise Wartung, das Alter, das überschrittene Ver­falldatum oder die unsachgemäße Handhabung die Schutzwirkung der PSA beeinträchtigen oder reduzieren. In der betrieblichen Praxis ist daher ver­mehrt darauf zu achten, dass der Austausch gebrauchter oder abgenutzter PSA gegen neue rechtzeitig vor jeglichen Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt.

Auf Kosten des Arbeitgebers

Ist das Tragen von PSA erforderlich, muss diese von den ArbeitgeberInnen auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Es muss auch für Ersatz bei Be­schäd­ig­ung und für regelmäßige Wartung entsprechend der Her­stell­er­an­gab­en gesorgt werden. Auch die Reinigung muss sichergestellt sein. Arbeit­nehm­er­Inn­en sind verpflichtet, die von ArbeitgeberInnen festgelegte Schutz­aus­rüst­ung auch wirklich zu verwenden. Sie dürfen ein widersprechendes Verhalten der ArbeitnehmerInnen nicht dulden. Da die PSA für den persönlichen Ge­brauch bestimmt ist, muss jeder/-m Beschäftigten eine eigene Schutz­aus­rüst­ung zur Verfügung gestellt werden. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Reinigungs- und Hygiene­maß­nahmen zu setzen damit sich für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheitsprobleme ergeben.

Unterweisung am Arbeitsplatz ist Pflicht

Ein wichtiges Mittel zur Vermeidung von Unfällen und Gefahren ist die Unter­weis­ung. Sie informiert über die Funktion und die richtige Verwendung von per­sönlicher Schutzausrüstung. Die Unterweisung ist vorwiegend als Schulung für den konkreten Arbeitsplatz bzw. Aufgabenbereich der ArbeitnehmerInnen zu verstehen. Diese sind im Falle von PSA-Tragepflicht darüber zu unterweisen, wo und wie beispielsweise persönlicher Gehörschutz richtig getragen wird. Beispielsweise zur sicheren Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Für den Einsatz der dazugehörigen persönlichen Schutzausrüstung (Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Schutzbrille, usw.) ist vor Beginn der Arbeiten eine Unterweisung vorzunehmen. Dadurch soll in Folge ein richtiges Agieren der ArbeitnehmerInnen sichergestellt werden. Die Unterweisung muss arbeits­platz­be­zog­en und dem Erfahrungsstand entsprechend sein. Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen. Entsprechend der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung sind ArbeitnehmerInnen im Normalfall einmal jährlich zu informieren und zu unterweisen. Die Unterschiede und Ausnahmen der einzelnen Kategorien von PSA sind hier jedoch zu beachten.

Beteiligungsrechte

Betriebsräte, Personalvertretungen und Sicherheitsvertrauenspersonen sind wichtige Mitspieler im betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutz. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben an den  Arbeitgeber hinsichtlich ArbeitnehmerInnenschutz und Gesundheitsschutz zu über­wach­en.  Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind spezielle „Arbeit­nehm­er­ver­tret­er mit einer besonderen Funktion auf dem Gebiet der Sicherheit und des Ge­sund­heits­schutzes am Arbeitsplatz. Da sie direkt an den Arbeitsplätzen tätig sind oder von Kollegen über bestehende Probleme informiert werden, sind sie das Sprachrohr der ArbeitnehmerInnen. Sie sind gefordert diese In­for­ma­ti­on­en weiterzuleiten um damit eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu er­reichen. Betriebsrat, ArbeitsmedizinerIn und die Sicherheitsfachkraft sind bei der Auswahl der PSA einzubeziehen. Ist im Betrieb kein Betriebsrat ein­ge­richt­et, sind stattdessen die Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Auswahl der per­sönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
  • §§ 69, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • §§ 22 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
  • § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

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