Securtiymann mit Hand am Ohr
Wachfirma Mitarbeiter © Andrey Popov, adobe.stock
19.03.2024

Weil er in neuer Firma im gleichen Beruf anfing: Arbeitgeber wollte 7.300 Euro Konventionalstrafe von Ex-Mitarbeiter

Die Arbeitsrechtsexpert:innen der AK Vorarlberg konnten die Konventionalstrafe gegen den früheren Mitarbeiter einer Wachfirma abwenden.

Sein Nebenjob wäre einem Vorarlberger beinahe teuer zu stehen gekommen. Die AK Vorarlberg konnte die Klage wegen Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel aber abwenden – und rettete ihm so bares Geld.

Herr N. besserte das Gehalt aus seinem Hauptberuf mit einem Teilzeitjob als Wachmann auf. Dieser Nebenjob endete im beiderseitigen Einvernehmen. Kurz darauf begann N. wieder nebenbei als Wachmann bei einer Sicherheitsfirma zu arbeiten.

Damit kam für Herrn N. die böse Überraschung: Seine frühere Sicherheitsfirma klagte auf Zahlung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragsstrafe. Der Arbeitsvertrag enthielt nämlich eine Klausel, die es dem Arbeitnehmer für sechs Monate untersagte, wieder im Bewachungsgewerbe zu arbeiten. 7.300 Euro sollte N. seinem früheren Arbeitgeber zahlen.

Mitglied wandte sich an die AK Vorarlberg
Herr N. wandte sich mit dem gegen ihn ergangenen gerichtlichen Zahlungsbefehl an die AK Vorarlberg. Die Expert:innen prüften die Klage und stellten fest, dass das Monatsentgelt des Wachorgans weit unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert lag. „Das letzte Monatsentgelt muss diesen jährlich neu festgesetzten Schwellenwert aber überschreiten, damit eine vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam wird. Der Arbeitgeber hatte also keinen Anspruch auf Bezahlung der Vertragsstrafe“, erklärt AK Arbeitsrechtsexperte Christian Maier.

Da sowohl die Konkurrenzklausel als auch die Vertragsstrafe nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllten, erhob die AK Vorarlberg Einspruch gegen die Mahnklage. Das Gericht machte dann kurzen Prozess mit dem Arbeitgeber: Bereits fünf Tage nach der halbstündigen Verhandlung lag das Urteil vor. Die Klage des Arbeitgebers wurde abgewiesen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber keine 7.300 Euro zahlen.

Forderungen aus Konkurrenzklauseln und Vertragsstrafen immer prüfen lassen
„Um wirksam zu sein, müssen sich Konkurrenzklauseln innerhalb gesetzlicher Schranken bewegen. Zudem gibt es ein richterliches Mäßigungsrecht, mit der eine zu hohe Vertragsstrafe abgesenkt oder überschießende Vereinbarungen angepasst werden können“, führt AK Experte Maier weiter aus. Er rät: „Bevor eine geforderte Vertragsstrafe bezahlt wird, sollten sowohl die ihr zugrundeliegende Vereinbarung als auch die Forderung selbst immer rechtlich geprüft werden.“

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