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17.01.2024

Erst unrechtmäßige Überstunden, dann Rauswurf: AK hilft Arbeitnehmerin mit Behinderung

Obwohl sie nur 30 Stunden pro Woche arbeiten durfte, setzte ihr Arbeitgeber die Frau regelmäßig länger ein. Als sie das kritisierte, kündigte er ihr und verweigerte das ihr zustehende Geld.

Ihre Behinderung und zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen machen einer Vorarlbergerin einen Vollzeitjob leider unmöglich. Umso glücklicher war sie, als sie eine Teilzeit-Anstellung als Kassa-Mitarbeiterin in einem kleinen Handelsbetrieb fand. Doch die Freude über den neuen Job währte nicht lange.
Zunächst war die Frau geringfügig in dem kleinen Handelsbetrieb beschäftigt, später dann in Teilzeit auf Basis von 30 Stunden pro Woche. Da die Frau einen Bescheid für begünstigte Behinderte sowie ärztliche Atteste für weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen hatte, war der Arbeitgeber verpflichtet, diese 30 Stunden pro Woche unbedingt einzuhalten.

Allerdings teilten der Arbeitgeber bzw. seine Assistentin die Frau regelmäßig über dieses 30-Stunden-Limit hinaus ein. So musste die Frau etwa zusätzlich zu den Kassa-Diensten verschiedene Bürotätigkeiten erledigen und kam damit regelmäßig auf Mehrstunden.

Gespräch mit Chef brachte keine Lösung
Die Frau machte ihren Arbeitgeber mehrfach darauf aufmerksam, dass ihr 30-Stunden-Limit überschritten wird, jedoch vergeblich. Schließlich fand im Büro des Arbeitgebers eine endgültige Aussprache statt, in der die Frau nochmals darauf hinwies, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten dürfe. Doch statt einer Lösung gab es vom Arbeitgeber die Kündigung.

Im Laufe des Gesprächs habe der Arbeitgeber die Frau außerdem daran gehindert, das Büro zu verlassen. Das nahm sie so stark mit, dass sie sich am nächsten Tag krankmeldete. Während dieses Krankenstandes erhielt die Frau zuerst kein Gehalt mehr und wurde dann auch noch mit Arbeitnehmerkündigung abgemeldet – obwohl der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte.

AK Vorarlberg schritt ein
In ihrer Not wandte sich die Frau an die AK Vorarlberg. Die Expert:innen schritten mehrfach ein und setzten so durch, dass die Abmeldung entsprechend einer ordnungsgemäßen Arbeitgeberkündigung geändert wurde. Gleichzeitig wurden mehrere Interventionen an die ÖGK gerichtet, damit die Frau ein Krankenentgelt zur Überbrückung erhielt. Der Arbeitgeber weigerte sich nämlich zunächst, die offenen Entgelte zu zahlen. Außerdem machte die AK die Verletzung seiner Fürsorgepflicht und damit verbunden Schadenersatz geltend. Da der Arbeitgeber die offenen Entgelte längere Zeit nicht zahlte, wurde eine Klage eingebracht. 

Schlussendlich konnte man sich außergerichtlich einigen, sodass die Frau sämtliche Ansprüche wie Gehälter, anteilige Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung und offene Mehrstunden sowie den geforderten Schadenersatz für die Verletzung der Fürsorgepflicht erhielt.

„Sowohl die langen Arbeitszeiten als auch die Kündigung der Frau waren nicht rechtens“, stellt AK Arbeitsrechtsexpertin Martina Egle fest. „Als AK sind wir natürlich sofort eingeschritten und haben die berechtigten Ansprüche der Frau durchgesetzt.“

„Die AK setzt sich für faire Arbeitsbedingungen für alle ein – und damit selbstverständlich auch für Arbeitnehmer:innen mit Behinderung“, erklärt AK Präsident Bernhard Heinzle. „Dementsprechend steht unsere Unterstützung allen Arbeitnehmer:innen zu, sie können sich jederzeit und kostenlos an unsere Expert:innen wenden. Es freut uns, helfen zu können. So, wie wir auch in diesem Fall der Frau helfen konnten.“

Begünstigte Behinderte genießen erhöhten Kündigungsschutz
Wer eine Behinderung von mindestens 50 Prozent hat, kann sich als begünstigte:r Behinderte:r registrieren lassen. Dafür muss ein enstprechender Antrag beim Sozialministerium gestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind, dass die Person in einem Beschäftigungsverhältnis steht und weder Schüler:in, Student:in noch Penionist:in sowie älter als 65 Jahre ist. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bringt einige Vorteile, wie etwa erhöhten Kündigungsschutz, Förderungen im beruflichen Bereich, Zusatzurlaub (sofern im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen), Lohnsteuerfreibetrag (kann ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent beim Finanzamt beantragt werden) und Fahrpreisermäßigung im öffentlichen Verkehr.

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