Ab Dezember drohen Strafen bei Neuvermietung und Verkauf
Mit bis zu 1450 Euro an Verwaltungsstrafen müssen Verkäufer und Vermieter rechnen, wenn sie ab dem 1. Dezember 2012 eine Wohnung inserieren, neu vermieten oder verkaufen und über keinen Energieausweis verfügen.
Vermieter und Verkäufer von Gebäuden oder Nutzungsobjekten wie etwa Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten kommen künftig nicht mehr am Energieausweis vorbei. Dabei ist nicht nur die Aushändigung des Dokumentes an den Mieter oder Käufer zwingend. Gemäß dem neuen Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 müssen bereits die Wohnungsinserate ab dem 1. Dezember 2012 auch den Heizwärmebedarf und bei künftigen Energieausweisen zudem den Gesamtenergieeffizienz-Faktor enthalten. Fehlen die Energiekennzahlen im Inserat oder wird dem Interessenten der Energieausweis nicht vorgelegt beziehungsweise sogar nach Vertragsabschluss die Aushändigung verweigert, ist dies eine Verwaltungsübertretung und kann den Verkäufer oder Vermieter bis zu 1450 Euro Verwaltungsstrafe kosten.
Ein Recht für Käufer und Mieter
Jeder Anbieter eines Objektes muss also ab dem 1. Dezember 2012 über
einen gültigen Energieausweis verfügen. Er darf nicht älter als zehn
Jahre sein. Während den Vertragsverhandlungen muss er dem Käufer oder
Mieter wenigstens gezeigt werden. Bei Vertragsabschluss steht dem Käufer
oder Mieter zumindest eine Kopie des Energieausweises zu und muss
innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden. „Wird das nicht gemacht,
kann der Käufer oder Mieter künftig sein Recht gerichtlich einfordern
oder selbst einen Energieausweis einholen“, erklärt Dr. Ulrike
Stadelmann von der AK-Konsumentenberatung. Die Kosten kann er sich vom
Vertragspartner zurückerstatten lassen. Bei einer
Wohnungseigentumsanlage hat der Hausverwalter dafür zu sorgen, dass ein
Energieausweis vorliegt außer die Eigentümergemeinschaft hat vertraglich
etwas anderes beschlossen. Eine Kopie davon muss allen Eigentümern auf
Verlangen ausgehändigt werden.
Wer sein Einfamilienhaus verkaufen oder vermieten möchte, kann entweder
einen Energieausweis über dieses Gebäude erstellen lassen oder von einem
vergleichbaren Gebäude vorlegen. Der Ersteller des Dokumentes muss die
Ähnlichkeit der Gebäude bestätigen. Bei bestehenden Nutzungsobjekten ist
es dem Verkäufer oder Vermieter überlassen, ob er nun einen
Energieausweis über das entsprechende Objekt, ein ähnliches Objekt im
selben Gebäude oder über das gesamte Gebäude vorlegen möchte. Wurde das
Dokument nicht fachgerecht ausgestellt, kann dies sogar zu
Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer oder Vermieter führen.
Auch hier gibt es eine neue Regelung, wie die Expertin erklärt: „Gemäß
den neuen Bestimmungen haftet der Energieausweisersteller nicht nur
gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch gegenüber dessen Käufer oder
Mieter.“ Die vor Vertragsabschluss angegebenen Zahlen gelten für das
Objekt als vereinbart. Der Energieausweis trifft jedoch lediglich eine
typologische Aussage über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und
soll als Vergleichsinstrument bei der Auswahl zwischen verschiedenen
Objekten dienen.
Sonderfälle ausgenommen
Gewisse Gebäude sind jedoch von der Informationspflicht befreit: Wenn das Objekt zum Beispiel nur frostfrei gehalten wird oder nur während eines begrenzten Zeitraumes im Jahr genutzt wird und der Energiebedarf unter 25 Prozent des ganzjährigen Bedarfs liegt. Auch abbruchreife Gebäude, die innerhalb von drei Jahren abgerissen werden, oder freistehende Objekte, deren Gesamtnutzungsfläche unter 50 Quadratmeter betragen, werden von der Pflicht ausgenommen. Bei Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftlichen Gebäuden gibt es ebenfalls entsprechende Sonderregelungen.
Was gilt bei bestehenden Mietverträgen?
Die neuen Bestimmungen treten mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Sie sind
auf Inserate, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf
Kauf- oder Mietverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden,
anzuwenden.
Bei bestehenden Mietverträgen und solchen, die noch vor 1.12.2012
abgeschlossen werden, ist die Vorlage des Energieausweises noch nicht
durchsetzbar.
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