Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
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Was ist der Zuschuss zum Kindergeld?
Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann für Kinder beantragt werden, die bis 31.12.2009 geboren wurden, und läuft in dieser Form aus. Mit dem Zuschuss werden Familien mit geringem Einkommen unterstützt. Er ist ein zinsloser Kredit. Das heißt, dass er, anders als das Kinderbetreuungsgeld selbst, zurückgezahlt werden muss. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro pro Tag oder durchschnittlich 181 Euro pro Monat.
Das gilt für Alleinerzieher
Bei der Antragstellung müssen Alleinerziehende bekannt geben, wer der andere Elternteil ist, da dieser vorrangig zur Rückzahlung verpflichtet ist. Der verpflichtete Elternteil muss allerdings vom Antrag informiert werden. Kann der oder die Alleinerziehende keine Angaben über den anderen Elternteil machen, kann er oder sie sich selbst zur Rückzahlung verpflichten. Ehepaare bzw. Lebensgefährten sind gemeinsam zur Rückzahlung verpflichtet.
Wann muss der Zuschuss zurückgezahlt werden?
Eltern müssen den Zuschuss dann zurückzahlen, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Die Rückzahlung erfolgt in jährlichen Raten. Die Höhe dieser Raten wird aus der Höhe des Jahreseinkommens berechnet.
Die Rückzahlung wird vom Finanzamt vollzogen. Spätestens mit Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind seinen 7. Geburtstag gefeiert hat, endet die Verpflichtung des Eltern, das Geld zurückzuzahlen.
Zuverdienstgrenze beim Zuschuss
Auch beim Zuschuss gilt die selbe Zuverdienstgrenze wie beim Kindergeld. Sie liegt bei € 16.200,- jährlich. Bei Ehepaaren bzw. Lebensgefährten wird dieser Freibetrag um € 4.000,- für jedes Kind erhöht, für das Unterhalt zu leisten ist.
Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze führt wie beim Kinderbetreuungsgeld dazu, dass die Krankenkasse den Zuschuss von der Person zurückfordert, die den Zuschuss bezogen hat.
Familienservice
Nähere Informationen gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend unter 0800 240 262, Montag bis Donnerstag von 9 bis 15 Uhr.
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