Zumutbarkeit

Wann ist eine Beschäftigung zumutbar?

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person und die Entlohnung Rücksicht genommen wird. Weiters ist sie dann zumutbar, wenn weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährdet sind. Es ist nur die Annahme einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis zumutbar. Die Annahme eines Beschäftigungsangebotes auf Basis freie DienstnehmerIn erfolgt nur auf freiwilliger Basis.

Eine Wegzeit von eineinhalb Stunden gilt bei einer Teilzeitbeschäftigung als zumutbar - unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung. Bei einer Vollzeitbeschäftigung, beträgt die zumutbare Wegzeit zwei Stunden. Ein Überschreiten dieser Wegzeit ist unter besonderen Umständen möglich. Beispielsweise, wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurück legen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.

Auf jeden Fall ist eine Tätigkeit nur dann zumutbar, wenn das Entgelt dem Kollektivvertrag jener Branche, in die Sie vermittelt werden, entspricht. Das gilt unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

Entgeltschutz

Für den Fall, dass Sie in eine berufsfremde Beschäftigung vermittelt werden, das heißt in eine andere Beschäftigung als die, die Sie zuletzt ausgeübt haben, gilt für die Dauer von 120 Tagen der sogenannte "Entgeltschutz". Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75%.
In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80% der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen! Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.

Entgeltschutz auf Grund vorangegangener Teilzeitarbeit

Für den Fall, dass Sie in der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, mehr als die Hälfte Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt haben, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeld-Bezuges.

Welcher Kurs ist zumutbar?

Oftmals versucht das AMS Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an.

Betreuungsplan

Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die in Aussicht genommenen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen.
Gegen den Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel einlegen.

Maßnahme Arbeitserprobung oder Arbeitstraining

Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.

Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht annehme?

Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, die Arbeit aufzunehmen. Auch wenn Sie eine Nach- oder Umschulung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen oder zu wenig Eigeninitiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren.

Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für sechs Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für acht Wochen. Die Erhöhung der Sperrfrist auf acht Wochen gilt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlußfrist erhalten.

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