Ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
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Wenn du nie Lehrling warst, gibt es dennoch die Möglichkeit, über den Weg der "ausnahmsweisen Zulassung" eine Lehrabschlussprüfung zu machen.
Voraussetzung ist, dass du das 18. Lebensjahr vollendet hast und über entsprechende Berufspraxis (z. B. im Ausmaß der halben Lehrzeit) verfügst.
Wenn du die Hälfte deiner Lehrzeit bereits absolviert hast und für dich keine Möglichkeit bestand, für die restliche Lehrzeit einen Lehrvertrag abzuschließen, kannst du ebenfalls die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen. Der Prüfungstermin liegt in beiden Fällen zwischen drei und vier Jahren (je nach Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes) nach Beendigung deiner Schulpflicht.
Der Antrag für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist bei der nach dem Arbeitsort oder Wohnort örtlich zuständigen Lehrlingsstelle abzugeben.
Falls du bezüglich deiner Zulassung noch Fragen hast oder Anmeldeformulare benötigst, wende dich an die Lehrlings- und Jugendabteilung der Arbeiterkammer.
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