Zahlungsdienstegesetz tritt mit 1. November 2009 in Kraft

Tagelange Wartezeiten bei Überweisungen sollen bald der Vergangenheit angehören. Mit 1. November 2009 wird die Erbringung von Zahlungsdiensten europaweit neu geregelt.

Zahlungsdienstleister wie Banken sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, dem Konsumenten vor Vertragsbindung sämtliche Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen, dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Diese Daten müssen zudem klar und verständlich abgefasst und unentgeltlich sein.

Die Informationen müssen folgende Punkte beinhalten:
  • genaue Angaben zum Zahlungsdienstleister (Anschrift etc.),
  • nähere Angaben hinsichtlich der Nutzung des Zahlungsdienstes wie beispielsweise die maximale Ausführungsfrist oder die vom Nutzer mitzuteilenden Informationen, die für die Ausführung seines Auftrages benötigt werden,
  • alle Entgelte und deren Aufschlüsselung sowie die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse,
  • zahlreiche Informationen über die Kommunikation (z. B. die zu verwendende Sprache),
  • Schutz- und Abhilfemaßnahmen (z. B. Haftungen, oder Bedingungen für die Sperre),
  • Informationen zu Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrages sowie
  • Rechtsbehelfe (z. B. Angabe des zuständigen Gerichts und des anwendbaren Rechts).

Umsetzung

Die wichtigsten Bestimmungen in der Praxis des neuen Gesetzes betreffen die Überweisungen, die letztendlich nur mehr einen Tag dauern sollen.
Allerdings wurde hier eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2012 eingeräumt, sodass bis dahin die Buchung nicht schon am nächsten, sondern maximal binnen drei Geschäftstagen erfolgen muss. Dies gilt für elektronische Zahlungsvorgänge in Euro. Wenn die Zahlungen in Papierform ausgelöst werden, wird die Frist um einen weiteren Geschäftstag – also auf vier Tage – verlängert.

Dieselbe Frist tritt bei Überweisungen in EWR-Mitgliedswährungen oder Währungen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union außerhalb der Eurozone in Kraft.

Keine Abzüge

Zudem muss der Transfer des Betrages in voller Höhe erfolgen. Das heißt, es dürfen keine Entgelte abgezogen werden! Eingeschränkt wird diese Bestimmung allerdings durch eine mögliche Vereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister, dass Entgelte vor der Gutschrift auf das Konto abgezogen werden dürfen.

Das Wertstellungsdatum einer Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist auch spätestens jener Geschäftstag, an dem der Betrag dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wird. Belastungen auf dem Zahlungskonto des Zahlers dürfen frühestens mit jenem Zeitpunkt wertgestellt werden, an dem dieses Konto mit dem Betrag belastet wird.

Abbuchungen

Eine weitere für Konsumenten wichtige Neuerung ist auch die Möglichkeit, unberechtigte Abbuchungen vom Konto innerhalb von acht Wochen (56 Tage) ab dem Zeitpunkt der Belastung geltend zu machen. Bisher mussten zum Beispiel im Lastschriftverfahren solche nur innerhalb von 42 Tagen ab der Belastung ohne Angabe von Gründen rückgebucht werden.

Nicht autorisierte Buchungen (das sind z.B. irrtümliche Abbuchungen durch die zuständige Bank) können nun sogar innerhalb von 13 Monaten beeinsprucht werden. Davon unberührt bleiben aber andere Ansprüche des Konsumenten gegen die Bank.

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