Weiterverwendungszeit nach der Lehrzeit
Eine Weiterverwendungszeit nach der Lehrzeit dient dem ehemaligen Lehrling dazu, im Arbeitsleben Fuß zu fassen und sich eine geeignete Arbeitspraxis zu erwerben. Der/Die Lehrberechtigte, bei dem/der die Lehrzeit beendet wurde, ist verpflichtet, den ehemaligen Lehrling im erlernten Beruf weitere drei Monate zu beschäftigen. Dieser Zeitraum kann durch den Kollektivvertrag ausgedehnt werden.
Verkürzung der Behaltezeit
Hat aber ein Lehrling die festgesetzte Lehrzeit nur bis zur Hälfte beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegt, so beträgt die Behaltepflicht eineinhalb Monate. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung in vollem Ausmaß (drei Monate).
Aus wirtschaftlichen Gründen kann einem/r Lehrberechtigten über Antrag die Weiterverwendungszeit ganz erlassen werden oder die Zustimmung zur Kündigung vor Ablauf der Weiterverwendungszeit erteilt werden.
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