Weihnachtstipps zu Onlinekauf, Spenden, Umtausch, Gutscheine

Es ist wieder soweit: Die Adventzeit hat begonnen. Weihnachtsbäckereien, besinnliche Stunden und natürlich Geschenke besorgen stehen auf dem Programm. Beim letzten Punkt gilt es, einige Regeln zu beachten.

Den Geschmack jedes Menschen zu kennen, ist nahezu unmöglich. Beispielsweise bei Kleidungsstücken wäre ein Umtausch öfters erwünscht. Der Handel ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, einen Umtausch vorzunehmen. Viele Händler bieten dies aber freiwillig an. Wichtig ist, bereits im Vorfeld abzuklären, ob ein Umtausch möglich ist und sich dies auch auf dem Kassabon oder eine sonstige Art und Weise bestätigen zu lassen. Bei einem solchen „freiwillig“ gewährten Umtauschrecht müssen sich die Konsumenten an die Regeln des Unternehmens halten.

Ist die Ware jedoch mangelhaft, gibt es ein gesetzliches Umtauschrecht im Rahmen der Gewährleistung. In einem solchen Fall kann der Konsument entscheiden, ob er den Austausch der Ware oder aber eine Reparatur der Ware in Anspruch nehmen will. Ist ein Austausch nicht möglich, muss kein Gutschein angenommen werden, sondern der Konsument ist dann berechtigt, den bezahlten Kaufpreis in bar zurückzufordern.

Onlinekauf von Geschenken

Bei Bestellungen von zuhause aus über das Internet, sollten die Konsumenten auf die Lieferfristen achten, damit das Geschenk auch rechtzeitig unter dem Weihnachtsbaum liegt.

Bei Online-Einkäufen gibt es ein gesetzliches Rücktrittsrecht, das binnen sieben Werktagen ab Lieferung der Ware schriftlich – am besten per Einschreiben – ausgeübt werden muss. Häufig weisen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch längere Rücktrittsfristen aus. Das sollte jedenfalls vor der jeweiligen Bestellung geprüft werden.

Gutscheine

Ein besonders beliebtes Geschenk sind Gutscheine. Hier gilt es zu beachten, ob eine Ablauffrist vermerkt ist. Sollte dem der Fall sein, sollte diese lang genug sein, um dem Beschenkten tatsächlich eine Freude zu machen. Befindet sich kein Ablaufdatum auf dem Gutschein, kann er 30 Jahre lang eingelöst werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass das Geschäft nicht zuschließt oder Insolvenz anmeldet. Es gilt daher, Gutscheine so rasch als möglich einzulösen und nicht in einer Schublade zu vergessen.
Bei Geschenken in der gehobenen Preisklasse wie etwa teurem Schmuck, kann mit dem Händler unter Umständen auch „Kauf auf Probe“ vereinbart werden. In einem solchen Fall wird das Geld des Käufers auf ein Depot gelegt und wieder zurückerstattet, falls das Geschenk nicht gefällt.

Spendegütesiegel beachten

Zur Weihnachtszeit treten viele Organisationen an die Konsumenten heran, um Spenden zu erwirken. Seriöse Institutionen verfügen über das österreichische Spendengütesiegel, wobei auch davon nicht alle steuerlich absetzbar sind.

Spendengütesiegel: www.osgs.at

Absetzbare Spenden: www.bmf.gv.at

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