Vorsicht vor möglichen Fallen beim Umtausch!
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Kein Recht auf Umtausch
Ein weit verbreiteter Irrglaube: Alles kann automatisch umgetauscht werden! „Es gibt kein Recht auf Umtausch“, sagt AK Konsumentenschützerin Jutta Repl. Damit Sie keine bösen Überraschungen erleben, sollten Sie bereits beim Einkauf auf Regeln für Umtausch, Gutscheine und Gewährleistung achten. Denn: Auch bei Gutscheinen lauern Fallen, etwa kurze Fristen. Ist die Ware kaputt, gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.
Hat das Christkind bei der Größe der Jacke danebengegriffen? Es ist wichtig, schon beim Einkauf mögliche Pannen mitzubedenken. Denn: Der Händler ist nicht verpflichtet, die Jacke umzutauschen. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Der Konsument muss den Umtausch ausdrücklich vereinbaren, am besten auf der Rechnung. Hat der Händler von sich aus einen Umtausch eingeräumt, ist das schon von vornherein auf der Rechnung vermerkt. Die Zahl der Händler, die ein Rückgaberecht gewähren, nimmt zu.
Was bei Gutscheinen gilt
Wer die Ware umtauscht, bekommt zumeist nicht das Geld zurück, sondern kann nur eine andere Ware auswählen. Finden Sie nicht gleich etwas Passendes, müssen Sie sich mit einem Gutschein zufriedengeben.
Apropos Gutschein: Gutscheine gegen Bargeld spielt es nicht. Mit dem Gutschein können Produkte oder Dienstleistungen aus dem aktuellen Angebot erstanden werden. Ist der Gutschein teurer, als eingekauft wurde? Dann bekommen KonsumentInnen für den Rest meist einen neuerlichen Gutschein. Gutscheine gelten generell 30 Jahre lang – aber sie können zeitlich befristet sein und sind das häufig auch. Schauen Sie sich daher den Gutschein genau an. Geht eine Firma pleite, kann ein Gutschein auch wertlos werden.
Wenn das Geschenk kaputt ist ...
Bei einer beispielsweise kaputten Kaffeemaschine gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren, zum Beispiel Möbel oder Fernseher, muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das können Sie vom Händler verlangen. Es gilt immer die Rechnung aufzuheben. Damit können Sie leicht beweisen, wann und wo das Produkt gekauft wurde.
Wer sein Geschenk per Mausklick kauft, sollte sich absichern. KonsumentInnen sollten einen Blick auf die Geschäftsbedingungen und Firmenangaben werfen – wie Name, Anschrift, Mail-Adresse, Telefonnummer. Auch ein Blick auf die Watchlist des Internet-Ombudsmannes kann nicht schaden (
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