Verpackung bei Wurst & Co darf nicht mitgewogen werden

Das Jahr 2012 bringt gleich zwei maßgebliche Änderungen für Konsumenten mit sich. Neben dem Verbot, künftig die Verpackung bei losen Produkten an der Theke mit zu wiegen, müssen auch Überweisungen rascher auf dem Konto gutgeschrieben werden.

Endlich wurde eine von Konsumentenschützern schon jahrelang erhobene Forderung gesetzlich verbindlich. Immer wieder wurde die AK-Konsumentenberatung von Konsumenten kontaktiert, die sich ihrem Ärger Luft machten, dass in vielen Lebensmittelgeschäften – zum Beispiel beim Kauf von Fleisch- und Wurstwaren – die Verpackung mitgewogen wurde. Gerade bei kleineren Mengen und vor allem bei entsprechend teuren Spezialitäten steigerte diese Vorgehensweise die Preise empfindlich. Damit hat der Gesetzgeber ab 1. Jänner 2012 endlich Schluss gemacht.

Die Preisermittlung beim Verkauf von losen Produkten hat nunmehr ausschließlich auf Basis der Produktmasse zu erfolgen. Verpackungsmaterial in jeglicher Art darf nicht mehr berücksichtigt werden. Wenn die Konsumenten also beispielsweise Wurst oder teuren Rohschinken an der Feinkosttheke kaufen, darf das Gewicht des Verpackungsmaterials nicht mitgewogen werden.

Dadurch wird tatsächlich nur die gekaufte Ware und nicht das Verpackungsmaterial bezahlt. „Die Konsumenten sollten bei jedem Einkauf von Wurst, Fleisch, Käse usw. an der Theke darauf achten, dass dieses neue Gesetz auch eingehalten wird“, rät Dr. Karin Hinteregger, Leiterin der AK-Konsumentenberatung.

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