Die Verbraucherkredit-Richtlinie: Geltungsbereich – Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der Kreditvergabe – Widerrufs-/Kündigungsrecht

Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie sieht europaweit einheitliche Bedingungen und Vorschriften für Verbraucherkredite vor und soll bis zum 12. Mai 2010 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Ziel der Richtlinie ist es, durch die Regelungen ein ausreichendes und einheitliches Verbraucherschutzniveau auf dem europäischen Markt zu bieten. Insbesondere soll der Verbraucher in voller Sachkenntnis über (Nicht-)Aufnahme des Kredits entscheiden können. Dies setzt eine umfassende Aufklärungs- und Informationspflicht des Kreditgebers über Bedingungen und Kosten des Kredits voraus. Der Verbraucher soll vor Abschluss eines Kreditgeschäfts in der Lage sein, dass er über sämtliche Bedingungen (Kosten, Zahlungskraft usw.) genau informiert ist und schließlich entscheiden kann, ob er das Kreditgeschäft abschließen möchte oder nicht.

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Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für Kreditverträge, die von einem Verbraucher einerseits und einem Kreditgeber andererseits abgeschlossen werden. Kreditgeber sind all jene, die zur Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewähren oder zu gewähren versprechen. Auch umfasst von der Richtlinie sind die so genannten Kreditvermittler, die ebenfalls verpflichtet sind umfassende Informations- und Aufklärungspflichten zu leisten. Hinzu kommt die Hinweispflicht hinsichtlich des Umfangs der Befugnisse eines Kreditvermittlers sowie Transparenz beim anfallenden Entgelt.

Weiters sieht die Richtlinie zahlreiche Ausnahmebestimmungen vor: So sind zum Beispiel Kreditverträge, die durch eine Hypothek besichert sind sowie Kreditverträge unter 200 Euro sowie über 75.000 Euro aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Das heißt, die Richtlinie gilt hier nicht. Es steht jedoch dem österreichischen Gesetzgeber frei, die Bestimmungen der Richtlinie auch auf die von der Richtlinie ausgenommenen Kreditverträge zu erstrecken.

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Informations- Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bei der Kreditvergabe

Bis dato gibt es in Österreich keine vorvertraglichen Informationspflichten in dem Ausmaß, wie es die Verbraucherkreditrichtlinie vorsieht. In der Praxis sieht es momentan so aus, dass der Kreditwerber ein Angebot zum Abschluss eines Kreditvertrages (z.B einen Finanzierungsplan) mit folgenden Inhalten erhält: Höhe der Kreditsumme, Laufzeit, Anzahl der Raten, Zinsgleitklauseln.

In Zukunft muss der Kreditgeber/Kreditvermittler dem Kreditnehmer, bevor dieser durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden wird, die in der Richtlinie vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen übergeben. Diese vorvertraglichen Informationen müssen jene Angaben enthalten, die der Verbraucher benötigt, um die unterschiedlichen Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Kreditvertrag abschließen möchte. Diese Informationen werden dem Verbraucher durch ein neu eingeführtes Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkreditverträge“ mitgeteilt. Zweck dieses Formulars ist es, dem Kreditwerber ein Vergleichsinstrument in die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, die eingeholten Kreditangebote objektiv zu vergleichen. Zusätzlich zu den im Formular beinhalteten Informationen, ist dem Kreditwerber auf Wunsch unentgeltich ein Entwurf des Kreditvertrages auszuhändigen. Dies ist jedoch nur dann verpflichtend, wenn beispielsweise das aufgesuchte Kreditinstitut auch bereit ist, einen Kreditvertrag abzuschließen.

Derzeit gibt es in Österreich nur vereinzelte Bestimmungen, welche die vorvertraglichen Informationspflichten des Kreditgebers regeln. So sieht beispielsweise das Bankwesengesetz vor, dass dem Kreditwerber auf Verlangen ein Kreditvertragsentwurf ohne nähere Erläuterungspflichten zu übergeben ist. Ab Mai 2010 müssen bereits im Vorfeld eines Vertragabschlusses die in der Richtlinie vorgeschriebenen Informationen an den Kreditnehmer übergeben werden. Dafür wird eigens das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkreditverträge“ eingeführt.

Ziel dabei ist es, dass der Konsument nach dem vollständigen Informationsfluss in der Lage ist zu entscheiden, ob das jeweilige Kreditangebot seinen Erfordernissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht.

Bei Verletzung der vorvertraglicher Informationspflichten oder den Erläuterungspflichten, kann das zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kreditgeber führen.

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Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Vor Abschluss des Kreditvertrags ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand von ausreichenden Informationen zu bewerten. Diese Informationen kann er direkt vom Verbraucher einholen und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank recherchieren. Der Verbraucher hat jedenfalls das Recht über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit in Kenntnis gesetzt zu werden. Bis dato kennt das österreichische Recht keine explizite Pflicht des Kreditgebers eine Datenbankabfrage verpflichtend durchzuführen. Bleibt abzuwarten, wie dies insbesondere im Lichte des Datenschutzgesetzes in Österreich umgesetzt wird.

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Der Kreditvertrag

Die Verbraucherkreditrichtlinie sieht einen gesetzlichen Mindestinhalt des Kreditvertrages vor.

Neu ab Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht wird und anderem sein:

  • Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts
  • Belehrung über das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf diesbezügliche Entschädigung

Widerrufsrecht

Der Verbraucher kann den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt ab Abschluss des Kreditvertrages, sofern der Kreditvertrag den gesetzlichen Inhalt aufweist. Sollte die Widerrufserklärung schriftlich erfolgen, genügt es, wenn man diese am letzten Tag der Widerrufsfrist bei der Post aufgibt.

Nicht festgelegt wird in der Verbraucherkreditrichtlinie, ob die die Widerrufserklärung schriftlich oder mündlich zu erfolgen hat. Bleibt also abzuwarten, ob der österreichische Gesetzgeber eine zwingende Form festlegen wird.

Die Folge eines Widerrufs ist, dass der gegebenenfalls ausbezahlte Kreditbetrag binnen 30 Tagen ab der Widerrufserklärung inkl. den angefallenen Zinsen an den Kreditgeber zurückzuzahlen ist.

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Vorzeitige Rückzahlung – Entschädigung des Kreditgebers

Die Regelungen der Richtlinie hinsichtlich vorzeitiger Rückzahlung des aufgenommenen Kredits gelten mit ein paar Abweichungen bereits in Österreich. So hat der Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und Kosten für die verbleibende Laufzeit des Kreditvertrages richten.

Neu wird – allerdings zum Nachteil des Verbrauchers – dass der Kreditgeber in Fällen vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung von 0,5 Prozent bis 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags erhält. Nach derzeitiger Rechtslage gibt es in Österreich grundsätzlich keine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Ausnahme:

  • Kredite, die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und mindestens eine 10-jährige Laufzeit aufweisen
  • Hypothekarkrediten
  • Kredite über 25.000 Euro

In diesen Fällen kann eine Vorfälligkeitsentschädigung zwischen Kreditgeber und -nehmer vereinbart werden.

Die Entschädigung nach der Verbraucherkreditrichtlinie gebührt dem Kreditgeber jedoch nur dann, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde.

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Resümee der AK-Konsumentenberatung

Positiv für die Konsumenten:

  • umfassende vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Kreditgebers mittels Standardinformationen durch das in der Richtlinie eingeführte Formblatt
  • bei Verletzung des Kreditvertrages Schadenersatzansprüche
  • gesetzlicher Mindestinhalt im Kreditvertrag
  • Widerrufsrecht

Negativ für die Konsumenten:

  • Einführung einer generellen Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Zinssatz vereinbart wurde.
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