Urlaubsrecht: Bei Lehrlingen gibt es Sonderregelungen

Alle Lehrlinge haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Weder ein Kollektivvertrag noch ein Lehrvertrag können diese fünf Wochen kürzen. In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr geleisteten Dienstzeit – nach sechs Monaten in vollem Ausmaß. In jedem weiteren Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch sofort mit Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres. Natürlich muss die Lehrlingsentschädigung während des Urlaubes weiterbezahlt werden.

Urlaub gemeinsam festlegen und schriftlich festhalten

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Lehrberechtigten und dem Lehrling unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit des Lehrlings zu vereinbaren. Das bedeutet, weder Lehrling noch Lehrberechtigter können den Urlaub einseitig bestimmen. Deshalb ist zu empfehlen, den Urlaub gemeinsam festzulegen und schriftlich festzuhalten. Auf Verlangen des jugendlichen Lehrlings (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) ist der Lehrberechtigte verpflichtet, eine Vereinbarung über den Urlaubsverbrauch im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen in der Zeit zwischen dem 15. Juni und dem 15. September eines Jahres zu treffen.

Weitere wichtige Regelungen

Wurde der Urlaub bis zur Beendigung oder Auflösung des Lehrverhältnisses nicht oder nicht in vollem Ausmaß verbraucht, tritt hinsichtlich einer Abgeltung folgendes in Kraft: Urlaubsansprüche werden anteilsmäßig abgegolten, das heißt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit im betreffenden Urlaubsjahr. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub muss vom Lehrling nicht zurückerstattet werden, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder durch verschuldete Entlassung. Weiters zu beachten ist, dass für Zeiten der im Kollektivvertrag geregelten bezahlten Freistellung (Todesfall, Übersiedlung usw.) kein Urlaub vereinbart werden darf.

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