Aktuelles aus dem Urlaubsrecht
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Kann ein Dienstgeber darauf bestehen, dass nur in einer gewissen Zeit Urlaub konsumiert wird? Wann verfällt der nicht konsumierte Urlaub tatsächlich? Das AK-Arbeitsrecht gibt in diesem Artikel die nötigen Antworten.
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens fünf Wochen Urlaub, das entspricht 30 Werktagen beziehungsweise 25 Arbeitstagen. Das Arbeitsjahr beginnt dabei immer mit dem Eintrittsdatum des Dienstnehmers. Eine Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr ist durch Betriebsvereinbarungen, Kollektivvertrag und – wenn es günstiger für den Arbeitnehmer ist – auch durch den Arbeitsvertrag möglich.
Nach 25 Arbeitsjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf sechs Wochen. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Vereinbarungssache, wann Urlaub konsumiert wird
Dienstgeber haben nicht das Recht, Dienstnehmer in den Urlaub zu schicken, wann es ihnen gerade passt. Genauso kann auch ein Arbeitnehmer nicht einseitig den Urlaub antreten. Es ist somit Vereinbarungssache zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, wann Urlaub konsumiert wird. Wird in einem Urlaubsjahr nicht der gesamte Urlaub verbraucht, kommt es zu keinem Verfall. Der Urlaub wird ins Folgejahr übertragen. Erst nach Ablauf von drei vollen Urlaubsjahren tritt ein Verfall ein.
Urlaubsgeld versus Urlaubsentgelt
Wichtig ist auch der Unterschied zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt. Das Urlaubsgeld ist eigentlich das so genannte 14. Monatsgehalt. Der Anspruch ergibt sich aus dem jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag.
Das Urlaubsentgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer während des Urlaubes zusteht, obwohl er zu dieser Zeit keine Arbeit leistet.
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