Die Firma Techem Messtechnik GmbH wurde vom VKI erfolgreich abgemahnt
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Mietverträge sind generell nicht immer einfach zu durchschauen. Bei der Techem Messtechnik GmbH ging der Vertrag für Heizkostenverteiler jedoch so weit, dass die Kunden grobe Nachteile in Kauf nehmen mussten. Das hat jetzt Dank Arbeiterkammer und VKI ein Ende.
- Ausgangslage
- Unzulässige Klauseln erfolgreich abgemahnt
- Die beanstandeten und für nichtig erklärten Klauseln
Die Vorsprache einer Konsumentin, die mit Techem einen Mietvertrag für Heizkostenverteiler abgeschlossen hatte, nahmen die Konsumentenschützer der AK zum Anlass, die Klauseln des Vertrages auf ihre Gesetzmäßigkeit unter die Lupe zu nehmen.
zum SeitenanfangAusgangslage
Der Konsumentin gehörte ein Haus, in welchem sich drei Wohnungen befanden, die alle vermietet und mit einem Heizkostenverteiler der Firma Techem ausgestattet wurden. Im Dezember 2005 hat die Hausbesitzerin diesen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrag schließlich aufgekündigt, weil sie ihr Haus verkaufen wollte. Die Kündigung wurde ihr noch im Dezember 2005 seitens der Firma Techem schriftlich bestätigt sowie die Mitteilung gemacht, dass die Rechnung über offene Beträge übermittelt wird. Auf telefonische Anfrage, ob die Geräte seitens der Firma demontiert würden, erhielt die Konsumentin die Auskunft, dass die Demontage Zusatzkosten verursachen würde und diese Geräte ohnedies keinen Wert mehr hätten, weshalb sie die Geräte selbst entsorgte. Jahrelang kam schließlich keine Abschlussrechnung, bis der Konsumentin im August 2008 eine Vorschreibung über 600 Euro ins Haus flatterte. Dieser Betrag setzte sich aus vier Jahren offener Mietraten für einen Zeitraum bis 30. Juni 2009 sowie aus einem angeblichen Restzeitwert der Geräte zusammen. Der Restzeitwert betrug laut Mietvertrag unabhängig vom Alter der Geräte eine Jahresmiete.
zum SeitenanfangAbmahnung
Daraufhin wurde die Firma Techem nach Prüfung gegen unzulässige Klauseln seitens des VKI erfolgreich abgemahnt und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.
So wurde unter anderem die Klausel abgemahnt, wonach die Techem das Mietverhältnis halbjährlich, im Gegensatz dazu die Kunden und Vertragspartner der Firma Techem aber nur alle acht Jahre auflösen können. Diese Klausel ist gegenüber dem Kunden gröblich benachteiligend und verstößt zudem gegen verschiedene Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Die Techem hat sich verpflichtet, sich auf eine derartige Klausel nicht mehr zu berufen. Ebenso kann die Techem nach Beendigung des Vertrages mit dem Mieter die Demontage der gemieteten Geräte nicht mehr in Rechnung stellen.
Hilfe
Konsumentinnen und Konsumenten, die über einen laufenden Vertrag mit der Techem Messtechnik GmbH verfügen, können diverse Klauseln somit als „nichtig“ betrachten. Wird von der Techem gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, so muss eine Vertragsstrafe in Höhe von 720 Euro pro Klausel und pro Zuwiderhandlung an den VKI entrichtet werden. Die Unterlassungserklärung wirkt auch für Verträge, die die Techem mit – wenn auch gewerblichen – Hausverwaltern von Eigentümergemeinschaften abgeschlossen hat.
zum Seitenanfang1: Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB iVm § 1116 ABGB, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG und § 15 KSchG
Nach der vorliegenden Klausel kann das Vertragsverhältnis vom Unternehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode aufgekündigt werden, vom Verbraucher jedoch nur zum Ende einer jeweiligen Vertragslaufzeit von acht Jahren. Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, den Verbraucher jeweils acht Jahre an den Vertrag zu binden, während der Unternehmer das Vertragsverhältnis offenbar jährlich auflösen kann. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, wonach eine Klausel unzulässig ist, wenn sich der Unternehmer eine unangemessen lange Frist ausbedingt, während derer der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist. Eine Vertragsbindung von acht Jahren für die Miete von Heizkostenverteilern, die ohne bautechnischen Aufwand montierbar sind, erscheint jedenfalls unangemessen lange. Weiters ist die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Aus der Klausel geht mit der Wendung „zum Ende einer Abrechnungsperiode“ für den Verbraucher nicht hervor, zu welchem konkreten Kündigungstermin der Unternehmer das Vertragsverhältnis lösen kann. Für den Verbraucher ist weiters nicht verständlich, was die Kündigungsperiode des Mieters sein soll.
Der Kündigungsverzicht widerspricht überdies § 15 KSchG, zumal der Miet- und Wartungsvertrag (als Werkvertrag) eng verknüpft ist und Wartungs- und Abrechnungsarbeiten inkludiert.
2: Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG
Nach der vorliegenden Klausel entstehen dem Verbraucher dann Kosten in unbekannter Höhe, wenn die Einbaustellen nicht gemäß der Techem Einbauvorschriften vorbereitet und vorgesehen sind. Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Dem Verbraucher werden unter Umständen Mehrkosten in Rechnung gestellt, deren Höhe er nicht abschätzen kann. Darüber hinaus kann er mangels Kenntnis der Techem Einbauvorschriften auch nicht verlässlich jene Vorbereitungen bei den Einbaustellen machen, die mögliche Mehrkosten vermeiden.
3: Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, wonach der Unternehmer für seine Leistung nur dann ein höheres als bei Vertragsschluss vereinbartes Entgelt verlangen kann, wenn der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, wenn die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und der Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Klausel nicht.
4: Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB
Nach der Klausel wird der Verbraucher bei sonstiger Schadloshaltung des Unternehmers verpflichtet, eine Versicherung gegen die Risiken Feuer und Leitungswasser abzuschließen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG dürfen Schadenersatzpflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, ausgenommen die Haftung für Sachschäden bei bloß leichter Fahrlässigkeit. Nach der vorliegenden Klausel wird die Schadenersatzpflicht des Unternehmers gänzlich ausgeschlossen, sofern es der Mieter verabsäumt, die genannte Versicherung abzuschließen. Darüber hinaus ist die Verpflichtung des Verbrauchers, eine Versicherung abschließen zu müssen, sachlich nicht gerechtfertigt und damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
5: Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG
Bei dieser Klausel handelt es sich um eine dynamische Verweisung, was wegen § 6 Abs 3 KSchG unzulässig ist.
6: Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG
Die Klausel ist intransparent, weil die Kosten einer möglichen Demontage nicht genannt sind. Damit wird dem Kunden ein Kostenrisiko aufgebürdet, dass er nicht abschätzen kann. Das ist gemäß § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.
7: Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG
Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ist es unzulässig, wenn der Unternehmer sich das Recht vorbehält, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, der im Vertrag nicht genannt wird, sofern es nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.
8: Verstoß gegen § 14 KSchG
Diese Klausel verstößt gegen § 14 KSchG, wonach für Klagen gegen einen Verbraucher nur ein Gerichtsstand vereinbart werden darf, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Beschäftigungsort des Verbrauchers liegt.
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