Steuererklärung
Wer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte von mehr als € 730,– im Kalenderjahr bezieht – etwa aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag – muss bis 30. April (bei elektronischer Übermittlung bis 30. Juni) des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 und E1a) beim Finanzamt abgeben. Dazu müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Dies geschieht mit einem formlosen Schreiben.
Keine Steuererklärungspflicht
Liegen Ihre Nebeneinkünfte unter 730 Euro jährlich, so brauchen Sie keine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Dies führt zu keinerlei steuerlichen Konsequenzen. Übersteigt das Jahreseinkommen, also lohnsteuerpflichtige Einkünfte und Nebeneinkünfte, nicht den Betrag von 12.000 Euro jährlich, so besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Einkommensteuererklärung ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Beziehen Sie ausschließlich Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag, so ist eine Einkommensteuererklärung erst dann abzugeben, wenn das Jahreseinkommen im Kalenderjahr 11.000 Euro übersteigt.
ArbeitnehmerInnen mit Nebeneinkünften
Steuerpflichtig sind nicht die Einnahmen, sondern die Differenz zwischen den Betriebseinnahmen und den –ausgaben. Das heißt, dass nur der tatsächliche Gewinn, der aus der Nebentätigkeit erzielt wird, steuerpflichtig ist. ArbeitnehmerInnen müssen der Einkommensteuererklärung eine Einnahmen-Ausgabenrechnung beilegen. (Formular E1a)
Tipp
Umfangreiche Informationen für freie DienstnehmerInnen inklusive Tipps zur Steuererklärung finden Sie unter hier
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