Banken verwendeten gesetzwidrige Sparbuchklauseln

Nach den falsch berechneten Kreditzinsen sind jetzt die Sparbücher dran: Der OGH hat entschieden, dass eine beklagte Bank vier Klauseln verwendet hat, die gesetzwidrig sind. Das Urteil bedeutet für nahezu alle Banken, dass die bisherige Praxis, nach eigenem Gutdünken die Zinsen bei variablen Sparprodukten anzupassen, unzulässig ist.

Als Folge dieses Urteils gab es im Sommer 2006 einen „Sparzinsengipfel“, bei welchem sich die Banken verpflichteten, ab Jänner 2007 neue, gesetzeskonforme Klauseln zur Zinsanpassung bei Sparbüchern zu verwenden und auch die Zinsverrechnung in der Vergangenheit – auf Antrag der Konsumenten – zu prüfen und gegebenenfalls vorenthaltene Zinsen nachzuzahlen. Betroffen sind Spareinlagen seit dem 1. Jänner 1994.

Überprüfung

Banken in Vorarlberg nehmen bereits Sparbücher zur Überprüfung entgegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese physisch – wenn auch allenfalls entwertet – noch vorhanden sind. Sollten Spesen für die Überprüfung der Sparbücher verlangt werden, so ist dies unseres Erachtens nicht zulässig. Darüber hinaus hat sich bereits eine Diskussion zwischen Konsumentenschützern und Banken hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnungsmethode ergeben. Da nicht jedes Sparbuch betroffen ist, empfiehlt die AK jedenfalls, zunächst eine kostenlose Grobabschätzung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at vornehmen zu lassen. Ergibt diese Grobabschätzung Ansprüche gegenüber der Bank, so wenden Sie sich an Ihre Bank und verlangen Sie dort die (kostenlose) Überprüfung dieser Zinsen für die Vergangenheit.

Mindesteinlage

Kunden, die von der Bank ein unbefriedigendes Ergebnis erhalten, können sich an den Verein für Konsumenteninformation wenden. Dieser führt im Auftrag des Ministeriums für 30 Euro Kontrollen durch. Voraussetzung ist allerdings ein Mindesteinlagestand von 7500 Euro. Weitere Voraussetzung: Die Grobschätzung muss einen Schaden ergeben haben.

Konsumenten, die mit dem Berechnungsergebnis nicht zufrieden sind, aber diese 30 Euro nicht riskieren wollen, können auch die Entwicklung abwarten, denn Sparzinsen verjähren erst nach 30 Jahren. Sollte Ihnen Ihre Bank ein Angebot zur vergleichsweisen Bereinigung machen und Ihnen dieses zu niedrig erscheinen, steht es Ihnen frei, dieses nur unter Vorbehalt, nämlich vorbehaltlich der Richtigkeit der Berechnungsmethode sowie auch der vorgelegten Zahlen, anzunehmen, um sich allfällige spätere Ansprüche offen zu halten.

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