Sozialplan: Ein wichtiges Instrument, Krisenzeiten besser zu überstehen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, schwierige wirtschaftliche Zeiten zu meistern: Auslagerung der Produktion in Billiglohnländer und Personalabbau sind zwei drastische Schritte, bei denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Strecke bleiben. Bei solchen Entscheidungen ist die Ausverhandlung eines Sozialplanes von enormer Wichtigkeit.

Hier wird zudem die Rolle des Betriebsrates tragend. Dieser kann nämlich mit der Unternehmensleitung eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der Maßnahmen zur sozialen Abfederung des Arbeitsplatzverlustes der Betroffenen vereinbart werden. Diese Betriebsvereinbarung wird Sozialplan genannt. Der Betriebsinhaber ist gesetzlich dazu verpflichtet, den Betriebsrat über Betriebsänderungen zu informieren und sich mit ihm zu beraten. Als Betriebsänderungen gelten die Einschränkung oder Stilllegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen, deren Verlegung oder Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die das Frühwarnsystem auflösen.

Schlichtungsstelle

Ebenso gesetzlich geregelt sind Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung, sofern diese wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmerschaft mit sich bringt. Kommt über diese Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber keine Änderung zu Stande, so entscheidet die Schlichtungsstelle. Bislang ist es jedoch in Vorarlberg noch nie zur Errichtung einer Schlichtungsstelle gekommen. Das bedeutet, dass sich Unternehmensleitungen und Betriebsräte – wenn auch oft nach zähen Verhandlungen – doch auf einen Sozialplan einigen konnten. Wie bereits erwähnt, verlangt das Arbeitsverfassungsgesetz für die Erzwingbarkeit des Sozialplanes, das mit der Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft verbunden sind. Darunter fällt selbstverständlich der Verlust des Arbeitsplatzes. Strittig ist hingegen, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind. Neben einer alten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der einen Arbeitsplatzverlust von acht Arbeitnehmer/innen bei insgesamt 102 Mitarbeiter/innen als zu gering ansieht, wird davon auszugehen sein, dass dann, wenn zumindest ein Fünftel der Belegschaft oder in absoluten Zahlen gemessen eine große Anzahl betroffen ist, die Erzwingbarkeit gegeben ist.

Stiftung

Ziel aller Sozialpläne ist es, vorweg die Zahl der von Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer/innen gering zu halten oder deren Wiedereinstellung unter bestimmten Bedingungen zu gewährleisten. In der Regel wird auch vereinbart, dass das Unternehmen den Beitrag zur Teilnahme an der Arbeitstiftung (derzeit 2.071 Euro) für eine möglichst hohe Anzahl von Personen übernimmt. Die Stiftungsteilnahme gewährleistet einerseits einen längeren Bezug von Leistungen des AMS, weiters aber auch die Teilnahme an Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen. Häufig wird auch vereinbart, dass für die betroffenen Arbeitnehmer/innen Informationsveranstaltungen der Pensionsversicherungsanstalt oder des AMS während der Arbeitszeit stattfinden können, auch die Frage der Konsumation von Postensuchtagen während der Kündigungsfrist kann Gegenstand des Sozialplanes sein.

Finanzen

Kernstück von Sozialplänen sind in aller Regel finanzielle Maßnahmen, die den betroffenen Arbeitnehmer/innen nach sozialen Gesichtspunkten zu Gute kommen. Hier handelt es sich um Zahlungen, die das Unternehmen nach einem bestimmten Schlüssel an die Betroffenen leistet. Hier wird vor allem die familiäre und soziale Situation, aber auch die Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen bewertet.

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