Probefahrt mit teuren Folgen
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Probefahrten sind naturgemäß mit einer erhöhten Unfallgefahr verbunden, weil die Probefahrer mit den Funktionen des Vorführwagens nicht vertraut sind. Dementsprechend oft kommt es zu Unfällen. Die Streitfrage nachher: Wer kommt für den Schaden auf?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor kurzem einen solchen Sachverhalt beurteilt. Im konkreten Fall handelte es sich um einen potentiellen Käufer, der im Februar zwischen 20 und 20.30 Uhr einen fünf Monate alten BMW 530d unentgeltlich zur Probefahrt übernommen hatte. Das Fahrzeug verfügte über eine Antischlupfregelung (ASR), Antiblockiersystem (ABS) und war mit einem blauen Probefahrtkennzeichen versehen. Das Fahrzeug war nicht kaskoversichert – darauf wurde der Konsument allerdings nicht hingewiesen
Eisglatte Fahrbahn
Noch am selben Abend verursachte er einen Verkehrsunfall, wobei er auf eisglatter, nicht gestreuter Fahrbahn ins Schleudern geriet. Laut Sachverständigem war der Fahrer mit einer Geschwindigkeit zwischen 45 und 55 km/h unterwegs, erlaubt waren 50 km/h
Gegen Betonsäule
Noch vor dem Unfall schlug die akustische Eiswarnung im Fahrzeug an, wobei jedoch der Kaufinteressent deren Bedeutung nicht erkannte. Der Pkw prallte gegen eine Betonsäule und einen Zaunpfeiler und wurde erheblich beschädigt. Der Händler klagte in der Folge den Schaden ein.
Erhöhtes Unfallrisiko
Der OGH vertrat nun die Meinung, dass es Zweck einer Probefahrt sei, die besonderen Eigenschaften eines Fahrzeuges unter wechselnden Bedingungen umfassend zu testen, womit typischerweise ein erhöhtes Unfallrisiko verbunden sei. So war in diesem Fall der Konsument nicht in der Lage gewesen, die wiederholte akustische Glatteiswarnung richtig zu deuten.
Fehlende Info
Das Gericht entschied daher, dass der Händler den Schaden selbst zu tragen habe, da dieser Schaden auf Grund „der Verwirklichung einer für Probefahrten typischen Gefahr“ eingetreten sei und der Konsument über die fehlende Versicherung nicht schon vor Antritt der Fahrt aufgeklärt wurde.
Hätte eine Kaskoversicherung bestanden und will der Händler im Schadensfall auch den Selbstbehalt nicht zahlen, hat er die Pflicht, den Konsumenten ebenfalls vor Antritt der Probefahrt über die Risikoverteilung zu informieren.
Leichte Fahrlässigkeit
Fazit: Machen Sie eine Probefahrt und erleiden dabei einen Unfall, welcher auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, hat der Händler den Schaden zu tragen, außer Sie wurden von vornherein darauf hingewiesen, dass Sie im Schadensfall nicht versichert sind oder dass Sie – bei Kaskosversicherung – den Selbstbehalt zu tragen haben.
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