Pflege- und Betreuungsfreistellung

Auf der einen Seite die Sorge um das Kind, auf der anderen Seite die Sorge um den Job - viele berufstätige Eltern kennen diesen Balanceakt zwischen Beruf und Familie. Im Arbeits- und Sozialrecht wird auf die besondere Situation berufstätiger Eltern durchaus Bedacht genommen. Ein wichtige Hilfe bietet die Pflegefreistellung.

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Pflegefreistellung erhalten Sie, wenn ...

Ist ein/eine Arbeitnehmer/-in wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Erkrankung

Nicht nur eine akute oder plötzlich auftretende Krankheit gilt für die Freistellung. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die auch durch ein chronisches Leiden bedingt sein kann.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte/-in
  • Personen, die mit dem/der Arbeitnehmer/-in in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Person, mit welcher der/die Arbeitnehmer/-in in Lebensgemeinschaft lebt

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich muss ein/eine Arbeitnehmer/-in alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen des Pflegefalles kommt. So wird z.B. die Pflege durch den/die Arbeitnehmer/-in nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, der die Übernahme der Pflege zumutbar ist.

Es ist aber davon auszugehen, dass der/die Arbeitnehmer/-in die im Gesetz vorgesehenen Angehörigen in erster Linie selbst pflegen wird und dass der Einsatz dritter Personen (z.B. Pflegepersonal) im Normalfall nicht zugemutet werden kann.

Auch können in Frage kommende Personen selbst darüber entscheiden, wer im Einzelfall die Pflege übernimmt. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der/die Arbeitgeber/-in bestimmen, wer beim kranken Kind zu bleiben hat.

Wann besteht ein gemeinsamer Haushalt?

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dem/der Arbeitnehmer/-in und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht - nicht also ein bloßes Nebeneinanderwohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der/die Arbeitnehmer/-in dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt ist.

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Betreuungsfreistellung gibt es, wenn ...

Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- oder Pflegekind), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhindert ist. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Als Verhinderungsgründe der Betreuungsperson gelten ausschließlich:

  • schwere Erkrankung
  • Aufenthalt im Krankenhaus oder Kur/Reha
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Tod
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Das Ausmaß der Pflege- / Betreuungsfreistellung

Der Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmässiger Überstunden) begrenzt.

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind (auch Adoptiv- und Pflegekind), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig erkrankt ist.

Tritt dann neuerlich Pflegebedarf ein, kann der/die Arbeitnehmer/-in für die Zeit der notwendigen Pflege ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/-in Urlaub nehmen. Dieses Recht auf einseitigen Urlaubsantritt gilt allerdings nur für die notwendige Pflege eigener Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Unter "neuerlich" ist zu verstehen, dass eine neue Krankheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abstand notwendig.

Achtung:

Günstigere Regelungen in Gesetzen (z.B. Generalklausel über Dienstverhinderungen im Angestelltengesetz), in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bleiben selbstverständlich unberührt.

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So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege/Betreuung dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflege- oder Betreuungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

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