Pflege- und Betreuungsfreistellung

Auf der einen Seite die Sorge um das Kind, auf der anderen Seite die Sorge um den Job - viele berufstätige Eltern kennen diesen Balanceakt zwischen Beruf und Familie. Im Arbeits- und Sozialrecht wird auf die besondere Situation berufstätiger Eltern durchaus Bedacht genommen. Ein wichtige Hilfe bietet die Pflegefreistellung.

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Meldepflicht

Der/Die Arbeitgeber/-in ist unverzüglich, das heißt so schnell als möglich, zu informieren, wenn Pflege- oder Betreuungsfreistellung in Anspruch genommen wird.

Für den Nachweis der Pflegebedürftigkeit eines erkrankten nahen Angehörigen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Verlangt der/die Arbeitgeber/-in z.B. eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er/sie auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

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Pflegefreistellung

Ist ein/eine Arbeitnehmer/-in wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Wann besteht ein gemeinsamer Haushalt?

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dem/der Arbeitnehmer/-in und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht - nicht also ein bloßes Nebeneinanderwohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der/die Arbeitnehmer/-in dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt ist.

Erkrankung

Nicht nur eine akute oder plötzlich auftretende Krankheit gilt für die Freistellung. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die auch durch ein chronisches Leiden bedingt sein kann.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatte/-in
  • Personen, die mit dem/der Arbeitnehmer/-in in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Person, mit welcher der/die Arbeitnehmer/-in in Lebensgemeinschaft lebt

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich muss ein/eine Arbeitnehmer/-in alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen des Pflegefalles kommt. So wird z.B. die Pflege durch den/die Arbeitnehmer/-in nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, der die Übernahme der Pflege zumutbar ist.

Es ist aber davon auszugehen, dass der/die Arbeitnehmer/-in die im Gesetz vorgesehenen Angehörigen in erster Linie selbst pflegen wird und dass der Einsatz dritter Personen (z.B. Pflegepersonal) im Normalfall nicht zugemutet werden kann.

Auch können in Frage kommende Personen selbst darüber entscheiden, wer im Einzelfall die Pflege übernimmt. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der/die Arbeitgeber/-in bestimmen, wer beim kranken Kind zu bleiben hat.

Gilt die Pflegefreistellung auch, wenn ich mein Kind ins Spital begleite?

Nur wenn vom behandelnden Arzt eine Bestätigung vorgelegt wird, dass die elterliche Begleitung des Kindes für die Zeit des Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes für den Hei-lungserfolg unbedingt erforderlich ist, kann die Pflegefreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes beansprucht werden.

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Betreuungsfreistellung

Ein Anspruch auf Freistellung besteht zur notwendigen Betreuung des (gesunden) Kindes (auch Adoptiv- oder Pflegekind), wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, verhindert ist. Hier ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Als Verhinderungsgründe der Betreuungsperson gelten ausschließlich:

  • schwere Erkrankung
  • Aufenthalt im Krankenhaus oder Kur/Reha
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • Tod
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Das Ausmaß der Pflege- / Betreuungsfreistellung

Der Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmäßiger Überstunden) begrenzt. Er kann sowohl durch eine längere Freistellung als auch durch mehrere kürzere Freistellungen ausgeschöpft werden: also nicht nur wochenweise, sondern bei Bedarf auch tage- oder stundenweise.

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind (auch Adoptiv- und Pflegekind), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig erkrankt ist.

Tritt dann neuerlich Pflegebedarf ein, kann der/die Arbeitnehmer/-in für die Zeit der not-wendigen Pflege ohne vorherige Vereinbarung mit dem/der Arbeitgeber/-in Urlaub nehmen. Dieses Recht auf einseitigen Urlaubsantritt gilt allerdings nur für die notwendige Pflege eigener Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Unter "neuerlich" ist zu verstehen, dass eine neue Krankheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abstand notwendig.

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Entgeltfortzahlung

So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege/Betreuung dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflege- oder Betreuungsfreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

Lässt sich das nicht ohne weiteres feststellen, ist der Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten 13 Wochen heranzuziehen (inklusive Akkord, leistungsbezogene Prämien, Überstunden ...). Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten oder Kilometergelder) bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Allerdings können im Kollektivvertrag abweichende Berechnungsarten festgelegt sein.

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