Berufstätige Frauen fördern

Gut gemeint aber völlig wirkungslos ist die bestehende Regelung des freiwilligen Pensionssplittings.

Durch die Einführung eines freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung ab 1. Jänner 2005 kann jener Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift, soweit sich dieser auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto jenes Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Das gilt für die ersten vier Lebensjahre des Kindes nach der Geburt, bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Lebensjahre nach der Geburt. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Elternteilen, die längstens bis zum 7. Lebensjahres des Kindes zu beantragen und nicht widerrufbar ist.

Erfolgloses Modell

Diese gut gemeinte Aktion wird praktisch nicht in Anspruch genommen. Dabei könnte auf diese Weise ein Teil der pensionsrechtlichen Nachteile (ein Teil wird über die Anrechung der Kindererziehungszeiten wett gemacht) für berufstätige Frauen und Männer, die für die Kindererziehung ihre Berufstätigkeit unterbrechen, beseitigt werden. Bleibt die Ehe bis zum Ruhestand aufrecht, war es nur eine Verschiebung im Familieneinkommen, kommt es zur Scheidung, könnte diese Leistung beim Partner bei der Unterhaltbemessung angerechnet werden. Insgesamt also nur Vorteile für die Familie und aufgrund der gesellschaftlichen Wirklichkeit, vor allem für die Frauen.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.