Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Bei Gesundheitsproblemen können Sie in Invaliditätspension (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) gehen. Dafür brauchen Sie bestimmte Versicherungszeiten. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit genügt das Bestehen der Versicherung.

Vor dem 27. Lebensjahr genügen 6 Versicherungsmonate. Danach müssen mindestens 5 Versicherungsjahre in den letzten 10 Jahren, oder im ganzen Leben 15 Beitragsjahre vorhanden sein. Nach dem 50. Lebensjahr muss pro Lebensmonat ein Monat Versicherungszeit dazukommen.

ArbeiterInnen & Angestellte

Waren Sie als ArbeiterIn in den letzten 15 Jahren mindestens 7,5 Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf oder als Angestellte/r tätig, so dürfen Sie nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld verwiesen werden (Berufsschutz). Liegen seit Ende der Ausbildung weniger als 15 Versicherungsjahre, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, zumindest jedoch ein Jahr lang ausgeübt worden sein

Wenn Sie nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig waren (HilfsarbeiterIn), können Sie auf alle Tätigkeiten verweisen werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten werden.

Berufsschutz für 57-Jährige

Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 10 Kalenderjahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Härtefallregelung

Seit dem 1.1.2011 neu ist die sogenannte Härtefallregelung: Sie ermöglicht einen neuen Zugang in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten im Sitzen ausüben können (wie z.B. ParkgaragenkassierIn, NäherIn etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.

Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick

  • Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
  • 360 Versicherungsmonate, davon 240 aufgrund von Erwerbstätigkeit
  • es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B PortierIn, ParkplatzkassierIn etc.)
  • Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.

Rehabilitation

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen. Dabei wird Ihr Alter, Ihre Ausbildung und Qualifikation sowie Ihre Neigungen berücksichtigt und ob Sie sich physische und psychische für eine bestimmte Tätigkeit eignen.

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