Beim Einkauf der Weihnachtsgeschenke über Umtausch informieren
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In der Adventzeit, wenn alles nach Lebkuchen duftet, die Weihnachtsbeleuchtungen ihr Licht verbreiten und die Kinder sehnsüchtig auf das Christkind warten, sind die Erwachsenen damit beschäftigt, alle Geschenkswünsche bestmöglich zu erfüllen. Leider ist diese Zeit auch häufig mit viel Stress verbunden.
„Wenn bereits beim Einkaufen einige ‚Regeln‘ beachtet werden, kann man sich nach Weihnachten viel Zeit mit dem lästigen Umtausch ersparen“, gibt Dr. Karin Hinteregger von der AK-Konsumentenberatung zu bedenken. Konsumenten sollten sich bereits beim Kauf ihrer Geschenke über die Möglichkeiten eines Umtausches informieren.
„Vor allem bei Kleidungsstücken ist Vorsicht geboten. Was viele Konsumenten nämlich nicht wissen: Der Handel ist gesetzlich nicht zum Umtausch verpflichtet“, klärt Hinteregger auf. Wenn die Farbe des Pullovers nicht gefällt, die Ware ansonsten aber mängelfrei ist, stellt das noch keinen Grund für einen Umtausch dar. Die Käufer sind in solchen Fällen auf den guten Willen des Geschäftes angewiesen. Mittlerweile sind jedoch viele Händler bereit, die Ware in solchen Fällen freiwillig umzutauschen. „Wir weisen trotzdem darauf hin, dass es am besten ist, sich schriftlich auf dem Kassabon bestätigen zu lassen, dass ein Umtausch der Ware möglich ist“, rät Hinteregger.
Unbedingt zu beachten
Geschäfte stellen für den Umtausch auf mängelfreie Waren manchmal bestimmte Regeln auf. Das kann das Vorlegen eines Kassabons oder die Rückgabe des Artikels im Original verpackten Zustand umfassen. Den Konsumenten bleibt in diesen Fällen nichts anderes übrig, als diese Vorgaben zu akzeptieren. Anders sieht die Sache natürlich aus, wenn die Ware tatsächlich mangelhaft ist. Dann tritt das gesetzliche Recht auf Umtausch in Kraft. Wenn partout kein Umtausch möglich ist, muss der Kunde die Kosten eins zu eins mittels Barauszahlung ersetzt bekommen.
Gutscheine verschenken
Wer der ganzen Umtauschproblematik entgehen und trotzdem keine Kuverts mit Bargeld verschenken möchte, hat die Möglichkeit, Gutscheine in den Geschäften ausstellen zu lassen. „Hier sollte beachtet werden, ob die Gutscheine nur bis zu einem bestimmten Datum eingelöst werden können. Sind sie nicht befristet, können Gutscheine 30 Jahre lang eingelöst werden“, erklärt Dr. Hinteregger. Hier gilt die Voraussetzung, dass das Geschäft nicht vor Ablauf dieser Frist zusperrt. Die Konsumentenschützer der AK empfehlen deshalb, Gutscheine nicht zu lange in der Schublade liegen zu lassen, sondern sie rasch im Geschäft einzulösen.
Tipps der AK
• Sollten sich Eltern dafür entscheiden, ihrem Kind erstmalig ein Handy unter den Christbaum zu legen, ist es ratsam, sich für ein Wertkartenhandy zu entscheiden. Dadurch behalten die Eltern die Rechnungen genau im Auge.
• Unter „Garantie“ versteht man eine freiwillige Leistung des Herstellers, wofür es keine gesetzlichen Vorschriften gibt. Der Hersteller hat dabei das Recht, gewisse Bedingungen an die Garantie zu knüpfen.
• Bei Waren der gehobenen Preiskategorie wie Schmuck kann „Kauf auf Probe“ vereinbart werden. Das Geld des Käufers wird auf ein Depot gelegt und wieder zurückerstattet, falls das Geschenk nicht gefällt.
• Da direkt nach Weihnachten der Schlussverkauf beginnt, sollte „Umtausch zum Vollpreis“ vereinbart werden. So wird der ursprüngliche Verkaufspreis als Basis für den Umtausch herangezogen.
• Das österreichische Spendengütesiegel hebt seriöse und vertrauenswürdige Organisationen hervor. Wer ausgezeichnet wurde und über ein Spendengütesiegel verfügt, kann unter www.osgs.at nachgelesen werden.
• Ist die gekaufte Ware mangelhaft, muss rasch nach dem Kauf beim Händler reklamiert werden. Prinzipiell beträgt die Frist der Gewährleistung zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware übergeben wurde.
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