Bildungskarenz

Zeit für Ihre Weiterbildung

Die Bildungskarenz ermöglicht ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auf Bildungsfreistellung besteht kein Rechtsanspruch.

Bereits nach 6 Monaten Beschäftigung möglich

Bildungskarenz kann auch ab 1.1.2012 jederzeit vereinbart werden, wenn Sie zuvor 6 Monate ununterbrochen beschäftigt waren. (Bisher war dies erst nach 12 Monaten möglich.) Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate. Wird die Bildungskarenz in Teilen in Anspruch genommen, muss jeder Teil lediglich 2 Monate umfassen. Wie bisher ist der Verbrauch in einzelnen Teilen innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was als Aus- oder Weiterbildung gilt

Es sind Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland möglich. Nicht akzeptiert werden Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug. Seit 2008 muss der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung schriftlich nachgewiesen werden. Ein Studium gilt zum Beispiel automatisch als 20 Wochenstunden. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt grundsätzlich der Nachweis über 16 Wochenstunden.

So viel Unterstützung gibts

Während der Bildungskarenz bekommen Sie “Weiterbildungsgeld” in der Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das Sie Anspruch hätten. Weiters ist ein Zuverdienst im Ausmaß der geringfügigen Beschäftigung erlaubt (im Jahr 2012 monatlich 376,26 Euro brutto).

Was noch zu beachten ist

Während der Bildungskarenz sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt. Auch für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zB Abfertigung Alt), zählt die Bildungskarenz nicht.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden.

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