Mindestpension (=Ausgleichszulage)

Wenn nur eine sehr niedrige Pension bezogen wird, kommt zusätzlich die Ausgleichszulage dazu. Sie wird oft als „Mindestpension“ bezeichnet.

Sie bekommen die Ausgleichszulage, wenn Sie im Inland leben und Ihr monatliches Einkommen als AlleinstehendeR weniger als € 814,82 und als Ehepaar weniger als € 1.221,68 beträgt (Stand 2012). Den Antrag auf Gewährung der Zulage stellen Sie bei der Pensionsversicherung.

Achtung bei weiterem Einkommen

Keine oder eine entsprechend gekürzte Ausgleichszulage gibt es, wenn Sie zusätzlich zur Pension ein weiteres Einkommen beziehen, egal ob dieses aus selbstständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt. Unterhaltszahlungen, die Sie als Geschiedene/r bekommen, werden ebenfalls ins Einkommen einbezogen.

Im Ausland

Sind Sie in einem Kalenderjahr insgesamt länger als 8 Wochen im Ausland, dann entfällt die Ausgleichszulage. Die Pension wird aber weiter bezahlt und die Zulage kann wieder beantragt werden.

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