Meldefristen für die Karenz

Sie wollen in Karenz gehen – dazu müssen Sie unbedingt die Meldefristen einhalten, die für Mütter und Väter unterschiedlich sind:

Vorsicht mit Absichtserklärungen

Mancher Arbeitgeber will es so früh als möglich wissen und drängt schwangere Mitarbeiterinnen, schon vor dem Mutterschutz mitzuteilen, ob sie nach dem Wochengeldbezug in Karenz gehen oder nicht. Vorsicht! Auf diese Auskunft hat der Arbeitgeber keinen Anspruch - wer sie dennoch mitteilt, kann den Entschluss später nicht mehr ändern.

Mütter

Mütter müssen Ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.

Väter

Väter haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren, wenn sie im Anschluss an die Schutzfrist Karenz in Anspruch nehmen.

Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, muss er seine Karenz zwischen dem 4. und dem 3. Monat vor Beginn der gewünschten Karenz an den Arbeitgeber melden um Kündigungsschutz zu erhalten. Am besten schriftlich und per Einschreiben.

Wird die Meldefrist verpasst,...

braucht der Dienstgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Fristversäumnis kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Dienstgeber entlassen werden. Das setzt eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.

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