Meldefristen für die Elternkarenz
Sie wollen in Karenz gehen – dazu müssen Sie unbedingt die Meldefristen einhalten, die für Mütter und Väter unterschiedlich sind:
Vorsicht mit Absichtserklärungen
Mancher Arbeitgeber will es so früh als möglich wissen und drängt schwangere Mitarbeiterinnen, schon vor dem Mutterschutz mitzuteilen, ob sie nach dem Wochengeldbezug in Karenz gehen oder nicht. Vorsicht! Auf diese Auskunft hat der Arbeitgeber keinen Anspruch - wer sie dennoch mitteilt, kann den Entschluss später nicht mehr ändern.
Mütter
Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. max. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren, ob bzw. wie lange sie Karenz in Anspruch nehmen möchte.
Väter
Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren.
Nimmt der Vater erst zu einem späteren Zeitpunkt Karenz in Anspruch und löst die Mutter ab, soll er seine Karenz frühestens 4 Monate vor Beginn der gewünschten Karenz an den Arbeitgeber melden um Kündigungsschutz zu erhalten. Am besten schriftlich und per Einschreiben.
Wird die Meldefrist verpasst,...
braucht der Dienstgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Bei Fristversäumnis kann mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Dienstgeber entlassen werden. Das setzt eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.
Tipp
Alle Musterbriefe zum Thema Karenz finden Sie hier.





