AK-Konsumentenberatung: „Keine Kontodaten am Telefon bekannt geben!“
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Bei Franz F. klingelt das Telefon und die Stimme am anderen Ende der Leitung erklärt, dass er ohne viel Aufwand eine Menge Geld bei Lotteriespielen gewinnen kann. Nach kurzer Skepsis entschließt er sich, seine Kontoverbindung bekannt zu geben. Kurz darauf erhält er auch eine Teilnahmebestätigung per Post zugesandt und vergisst die ganze Geschichte für kurze Zeit wieder – bis er bemerkt, dass ihm monatlich Geld vom Konto abgebucht wird.
So oder so ähnlich erging es in den letzten Wochen Hunderten Vorarlberger/innen, die sich im Anschluss verzweifelt an die AK-Konsumentenberatung gewandt haben. Was vorerst harmlos klingt, kann sich schnell zum Albtraum entwickeln. „Die Vorgehensweisen der Lottogemeinschaften sind ganz unterschiedlich. Es gibt Fälle, in denen bereits beim ersten Telefonat ein Gewinn versprochen wird. Das Resultat ist jedoch immer dasselbe. Geben die Konsumenten ihre Kontodaten preis, wird ihnen monatlich ein Betrag zwischen 40 und 90 Euro abgebucht. Aus diesem Grund ist es ganz wichtig, am Telefon keine Kontodaten durchzugeben“, warnt AK-Konsumentenschützerin Mag. Sandra Wolf.
Rechtliche Grundlage
Am Telefon können bei Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen gültige Verträge abgeschlossen werden. Nach dem Vertragsabschluss muss dem Konsumenten ein Schreiben mit Vertragsinhalt, Name und Adresse des Vertragspartners sowie eine Rücktrittsbelehrung zugehen, das heißt eine Teilnahmebestätigung. Die Rücktrittsfrist vom Vertrag beträgt zumindest eine Woche ab Erhalt dieses Schreibens. Erhält der Konsument kein solches Dokument, verlängert sich die Rücktrittsfrist automatisch.
Richtiges Verhalten
Sollte seitens des Unternehmens ein Vertragsabschluss behauptet werden, empfiehlt die AK-Konsumentenberatung per Einschreiben den Rücktritt innerhalb einer Woche ab Erhalt der Rücktrittsbelehrung zu erklären. Wenn trotzdem Geld vom Konto abgebucht werden sollte, müssen diese ungerechtfertigten Abbuchungen auf Verlangen der Konsumenten binnen acht Wochen durch die Bank zurückgebucht werden. „Deshalb ist es äußerst wichtig, die Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen, um jede ungerechtfertigte Abbuchung frühzeitig zu entdecken“, empfiehlt Wolf.
Grundsätzliches
Damit Konsumenten von Unternehmen zu Werbezwecken angerufen werden dürfen, muss bereits im Vorfeld eine Einwilligung zum Telefonat vorliegen. Ist dem nicht der Fall, kann der Konsument diese Verwaltungsübertretung bei der Fernmeldebehörde zur Anzeige bringen. „Wichtig ist, sich den Tag und die Uhrzeit zu notieren, weil diese zwei Daten bei einer Anzeige angegeben werden müssen“, informiert Wolf. Weiters sollten die Konsumenten den Namen des Unternehmens sowie wenn möglich die Telefonnummer und den Inhalt des Gesprächs angeben können. Ein entsprechendes Formular steht auf der Homepage der AK Vorarlberg unter www.ak-vorarlberg.at zum Download bereit.
Was viele Konsumenten nicht wissen: Der österreichische Staat verfügt über ein Glücksspielmonopol. Das bedeutet, dass österreichische Staatsbürger von Österreich aus auch nur in Österreich Lotto spielen dürfen.
„Grundsätzlich sollten sich die Konsumenten erst gar nicht auf ein solches Telefonat einlassen. Ist man trotzdem Opfer einer Lottogemeinschaft geworden, können sich alle Betroffenen an die AK-Konsumentenberatung wenden“, so Wolf abschließend.
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