Lehrabschlussprüfung

Zweck der Lehrabschlussprüfung ist es, festzustellen, ob sich der Lehrling im betreffenden Lehrberuf die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.

Die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am Ende ihrer Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ablegen können. Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf abgelegt werden. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftlich-theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die theoretische Prüfung entfällt, wenn die letzte Klasse Berufsschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Tritt ein Lehrling während seiner Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so sind die notwendigen Prüfungsmaterialien zur Verfügung zu stellen. Die zu bezahlende Prüfungstaxe muss der/die Lehrberechtigte für den ersten Antritt während der Lehrzeit oder in der Weiterverwendungszeit tragen.

Ausnahmsweise Zulassung

Ein Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung kann gestellt werden, wenn keine Lehre absolviert wurde, aber belegt werden kann, dass auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden (entsprechend lange Anlerntätigkeit, sonstige Praxiszeiten, Besuch entsprechender Kursmaßnahmen) und das 18. Lebensjahr vollendet wurde.
Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn das Lehrverhältnis nach Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit (inkl. Anrechnungszeiten/Lehrzeitersatz) aufgelöst wurde und keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die restliche Dauer der Lehrzeit abzuschließen. Dabei darf der Prüfungstermin aber nicht früher festgesetzt werden, als er unter der Annahme der Absolvierung eines Lehrverhältnisses nach Beendigung der Schulpflicht hätte liegen können. Behinderte Personen, die im Zuge ihrer Rehabilitation ausgebildet werden, können ohne Rücksicht auf das genannte Mindestalter zur Prüfung zugelassen werden.

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