Neue Kurzarbeit-Regelung hilft wirtschaftliche Schwankungen auszugleichen

Kurzarbeit auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten war jahrzehntelang zumindest in Vorarlberg ein Fremdwort. Das hat sich schlagartig geändert.

Kurz nachdem im August 2008 erste Anzeichen eines wirtschaftlichen Abschwungs spürbar waren, zeichnete sich ab, dass vor allem Vorarlberg von den Folgen der Wirtschaftskrise massiv getroffen wird. Die Vorarlberger Unternehmen, bis auf branchenbedingt wenige Ausnahmen, sind mit massiven Auftragseinbrüchen und Überkapazitäten
konfrontiert. Mit Jahresbeginn 2009 erinnerten sich viele Unternehmen des Instrumentariums der Kurzarbeit. Bei Kurzarbeit wird für Teile oder die ganze Belegschaft eines Betriebes die Arbeitszeit reduziert.

Stand halten

Der dadurch entstehende Lohnausfall muss vom Arbeitgeber bis zu 90 Prozent des Vollbezugs kompensiert werden. Dafür erhält er vom Arbeitsmarktservice die sogenannte
Kurzarbeitsbeihilfe. Während der Dauer der Kurzarbeit und eines allenfalls darüber hinausgehenden Zeitraumes muss der Beschäftigtenstand des Betriebes gehalten werden.

Die zu Beginn des Jahres 2009 gültige Regelung sah Kurzarbeit für drei Monate vor, dazu kam ein weiterer
Zeitraum von drei Monaten, über den hinaus der Gesamtbeschäftigtenstand gehalten werden musste. Das Problem für die Unternehmen: Ein Ende der Krise ist nicht absehbar. Beschäftigungsgarantien für den Zeitraum nach Ende der Kurzarbeit waren daher sehr risikoreich.
Ein weiteres Problem war die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe:
War sie niedriger als die vom Arbeitgeber zu
garantierende Lohnhöhe, entstanden den Betrieben zusätzliche Kosten, andererseits brachte eine Verringerung des Lohnes auf das Niveau der Kurzarbeitsbeihilfe massive
Einbußen für die Arbeitnehmer. Nunmehr soll eine Neuregelung der Kurzarbeit den Vorarlberger Unternehmen das Überleben der derzeitigen Krise erleichtern. Dieses System ist gekennzeichnet durch eine längere Laufzeit von nunmehr sechs Monaten, zweimal verlängerbar um bis zu je sechs weitere Monate, darüber hinaus allenfalls nochmals auf insgesamt 20 Monate. Die Bestandsgarantie wurde gelockert und bezieht sich im Anschluss an die Kurzarbeit
nur auf die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer.

Erhöhung

Darüber hinaus wird die Kurzarbeitsbeihilfe deutlich erhöht, was ein weiterer kostenreduzierender Anreiz ist (die Arbeitgeber können daher ohne Mehrkosten ihren
kurzarbeitenden Mitarbeitern einen deutlich höheren Lohnersatz garantieren). Wichtig ist, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf dem Niveau des letzten
Vollarbeitszeitentgelts weiterbezahlt werden. Die Arbeitnehmer erleiden damit sozialversicherungsrechtlich
keine Nachteile.

Vertragspflicht

Der Zulässigkeit der Kurzarbeit muss für jedes Unternehmen
eine schriftliche Vereinbarung der Sozialpartner zugrunde liegen. Bei wichtigen Gründen kann das AMS Ausnahmen von der Bestandsgarantie gewähren, Kündigungen sind trotz
Kurzarbeit möglich. Da die Kurzarbeit mit öffentlichen Mittel finanziert wird um Schwankungen auszugleichen,
müssen für solche Ausnahmen auch tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen.

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