Kurzarbeit: Wie entsteht eine solche Vereinbarung und welche konkreten Vorteile bringt Sie den Arbeitnehmern in Vorarlberg?
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Die Wirtschaftskrise hat auch Vorarlberg voll erfasst – soziale Handlungsspielräume für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind jetzt gefragter denn je.
Jüngste Berichte zu neuen Vereinbarungen im Bereich Kurzarbeit werden wöchentlich in den Medien veröffentlicht. Wer steckt jedoch hinter diesen Verhandlungen und welche Abstriche beziehungsweise Kosten entstehen für die Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber?
Was ist Kurzarbeit eigentlich und wie läuft sie ab? Steckt ein Betrieb in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, kann Kurzarbeit die Lösung sein. Darunter versteht man die vorübergehende Verkürzung der Normalarbeitszeit unter entsprechender Reduktion des Lohnes. Durch diese Maßnahme soll dazu beigetragen werden, den Abbau von Arbeitsplätzen mit der damit verbundenen Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer zu verhindern. Wirtschaftlicher Anreiz für den Betrieb ist der Umstand, dass gut ausgebildete Arbeitskräfte im zu erwartenden Konjunkturaufschwung weiter zur Verfügung stehen.
Beihilfe
Verbunden ist die Kurzarbeit mit dem Bezug von Kurzarbeitsbeihilfe, die der Betrieb vom AMS erhält. Dieser Betrag ersetzt dem Arbeitgeber einen Großteil der mit der Kurzarbeit verbundenen Kosten. Bei der Kurzarbeitsbeihilfe handelt es sich um öffentliche Gelder, die Arbeitslosigkeit verhindern sollen – aus diesem Grund muss es sich um gesunde Betriebe handeln, bei denen anzunehmen ist, dass mit Kurzarbeit die Krisenphase durchgetaucht werden kann. Denn Strukturmängel eines Betriebes wie beispielsweise eine nicht effiziente Organisation der Arbeitsabläufe werden durch Kurzarbeit nicht beseitigt.
Ablauf
Will ein Betrieb Kurzarbeit einführen, muss er rechtzeitig das Arbeitsmarktservice verständigen. Dieses hat seinerseits den Betriebsrat und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer/innen zu Beratungen beizuziehen. In der Praxis bedeutet dies, dass Wirtschaftskammer und vor allem die zuständigen Fachgewerkschaften bei den Verhandlungen mit dabei sind.
Sozialpartnervereinbarung
Dieses Gremium – also die Wirtschaftskammer und die Fachgewerkschaft – legen in einer Sozialpartnervereinbarung die Bedingungen der Kurzarbeit für den jeweiligen Betrieb fest. Kurzarbeit kann grundsätzlich nur auf bestimmte Zeit eingeführt werden. Die Sozialpartnervereinbarung kann Kurzarbeit bis zu sechs Monate zulassen. In der Folge ist es möglich, die Kurzarbeit auf schlussendlich längstens 20 Monate auszudehnen. Ebenso wird festgelegt, in welchem Ausmaß die Arbeitszeit verringert wird. Diese maximale Arbeitszeitverringerung muss über die Zeitdauer der Vereinbarung nicht ausgenützt werden, der Betrieb kann hier flexibel fungieren. Fällt die Verringerung der Arbeitszeit somit nicht so hoch wie vereinbart aus, stellt das einen Vorteil für alle Beteiligten dar.
In der Vereinbarung wird zudem festgehalten, in welchem Ausmaß sich die Entschädigung des Arbeitgebers für die entfallenen Arbeitsstunden der Arbeitnehmer/innen bewegt. Nach den derzeit von den Sozialpartnern verwendeten Mustervereinbarungen ist den kurzarbeitenden Arbeitnehmer/innen mindestens 90 Prozent des letzten Nettovollbezugs zu bezahlen. Die Kurzarbeitsbeihilfe, die den Arbeitgebern vom AMS bezahlt wird, deckt in aller Regel bei durchschnittlichem Einkommen und Arbeitszeitreduktionen von 30 bis 40 Prozent diese Lohngarantie oder übersteigt sie sogar.
Vereinbarungen
Kurzarbeit kann ganze Unternehmen aber auch einzelne, organisatorisch abgrenzbare Betriebe oder Betriebsteile erfassen. Für die Zeitdauer der Kurzarbeitsvereinbarung hat das Unternehmen den Beschäftigtenstand zu garantieren. Das heißt, Kündigungen sind nicht möglich. Im Allgemeinen wird auch über die Kurzarbeitszeit hinaus eine Beschäftigtenstandsgarantie vereinbart, die dann jedoch nur die kurzarbeitenden Arbeitnehmer/innen betrifft. Trotzdem kann die regionale Organisation des AMS von der Beschäftigungsstandsgarantie Ausnahmen bewilligen. Sollte sich zum Beispiel herausstellen, dass trotz Kurzarbeit der Bestand des Betriebs nicht aufrechterhalten werden kann, wird sich das AMS entsprechenden betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht entziehen können und Kündigungen für zulässig erklären.
Kurzarbeit per Verordnung
Die Sozialpartnervereinbarung wirkt nicht automatisch auf die Einzelarbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmer/innen. Die Arbeitszeitverringerung und Akzeptanz der Entgeltreduktion bedarf natürlich auch des Einvernehmens der Mitarbeiter/innen. Allerdings ist Kurzarbeit wegen der damit verbundenen Erhaltung des Arbeitsplatzes auch trotz Einkommensverlust der Arbeitslosigkeit vorzuziehen. Kurzarbeit hat auch den Vorteil, dass sozialrechtlich keine Nachteile eintreten. Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse werden auf Basis des Vollbezugs bezahlt – sprich, als würde keine Kurzarbeit durchgeführt. Auch Beendigungsansprüche, wie die Abfertigung alt, orientieren sich am letzten
Vollbezug.
Teilzeitarbeit
Von Wirtschaftsvertretern wird vielfach argumentiert, dass Kurzarbeit teurer ist als die Reduktion der Arbeitszeit von Voll- auf Teilzeit. Betrachtet man die nackten Zahlen, ist dies korrekt und resultiert daraus, dass – wie erwähnt – bei Kurzarbeit die Beiträge für Sozialversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse auf Basis des Vollbezugs entrichtet werden müssen. Auch Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden auf Basis des Vollbezugs weiter geleistet. Je nach Höhe des Vollbezuges und des Ausmaßes der Verringerung der Arbeitszeit, liegen die Kosten für Teilzeitarbeit unter jenen der Kurzarbeit. Zu bedenken ist allerdings, dass das Modell der Kurzarbeit die zur Verfügungstellung öffentlicher Mittel zur Bewältigung von Beschäftigungsschwankungen darstellt, die die Belastung möglichst gleichmäßig auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und das Arbeitsmarktservice verteilt. Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag in dem er etwas höhere Kosten trägt, die Arbeitnehmer/innen verzichten auf einen entsprechenden Anteil ihres Lohnes. Bei Teilzeitarbeit werden die wirtschaftlichen Risiken hingegen nur auf die Belegschaft abgewälzt. Die Arbeitnehmer/innen erhalten keinen Einkommensausgleich über die Kurzarbeitsunterstützung, sie sind voll mit den sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen wie Pensionsverlust, niedrigeres Arbeitslosengeld usw. konfrontiert. Eine Bestandsgarantie ihrer Beschäftigungsverhältnisse gibt es nicht, werden sie gekündigt, reduzieren sich sogar ihre Abfertigungsansprüche.
„Bei Kurzarbeit ist das wirtschaftliche Risiko gleichermaßen auf Arbeitnehmer/innen, Arbeitgeber und die öffentliche Hand verteilt.“ Dr. Klaus Holbach, Leiter Abteilung Recht
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