Immer mehr Einzelvereinbarungen

Kündigungen und Kurzarbeit bei größeren bekannten Firmen im
Land sind die Spitze des Eisbergs. Die Wirtschaftskrise geht auch an vielen Klein- und Mittelbetrieben im Land
nicht spurlos vorbei – verstärkt drängen deshalb Firmen ihre Mitarbeiter zu individuell vereinbartem Arbeits- und
Lohnverzicht.

Dabei handelt es sich nicht um Kurzarbeit im eigentlichen Sinn, betont AK-Rechtsexperte Dr. Klaus Holbach, „sondern um Einzelvereinbarungen, mit denen ein bestehender
Arbeitsvertrag abgeändert wird.“ In der Beratungspraxis der AK Vorarlberg hat sich die Zahl der Anfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die damit von ihrem
Vorgesetzten konfrontiert wurden, innerhalb kurzer Zeit ver-x-facht. Mit einer individuell vereinbarten Verkürzung
der Arbeitszeit reagieren vor allem Handwerks- und Gewerbebetriebe auf Auftragseinbrüche.

Viele Konsequenzen

Mitarbeiter, die darauf eingehen (müssen), sollten sich über die weitreichenden Konsequenzen im Klaren sein, erklären Holbach und das AK-Beratungsteam. Es wird zwar die Arbeitszeit vertraglich reduziert, zu einem Ausgleich des Entgeltausfalls wie bei „echter“ Kurzarbeit kommt es jedoch nicht. Holbach: „Sollte es zur Beendigung des Dienstverhältnisses kommen, verringern sich dadurch Abfertigungsansprüche, weiters sind mit der durch weniger Arbeitszeit bedingten Verringerung des Einkommens auch negative Auswirkungen auf die Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld verbunden. Auch die Höhe eines eventuellen Krankengeldes ist davon betroffen. Und wird während dieser ,Kurzarbeit’-Phase Urlaub konsumiert, besteht ebenfalls nur Anspruch auf das Teilzeitentgelt.“
De facto ist es nämlich ein Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung.

„Wichtig ist, dass bei dieser atypischen vereinbarten Kurzarbeit auch die Bedingungen für die Rückkehr zur
Vollarbeitszeit vereinbart werden“, bekräftigt AK-Rechtsexperte Dr. Klaus Holbach: „Auf alle Fälle sollte eine solche Vereinbarung nur befristet abgeschlossen
werden!“

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