Ab 2010 gibt es mehr Möglichkeiten, das „passende“ Kinderbetreuungsgeld zu wählen

Das so genannte „Kindergeld neu“ beinhaltet durchaus positive Neuregelungen. Allerdings wurde mit dem Gesetzesentwurf die Chance vertan, die komplizierten Regelungen zur Berechnung der Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld zu vereinfachen.

Für „Normalsterbliche“ sei es unmöglich alle Bedingungen zu überblicken, die rund um das Kinderbetreuungsgeld gelten, kritisiert Dr. Klaus Holbach, Leiter der AK-Abteilung Recht: „Schon bisher erlaubte der komplizierte Berechnungsmodus den Beziehern kaum zu beurteilen, ob sie die zulässige Einkommensgrenze überschreiten. Wer darüber kommt, läuft Gefahr das Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen zu müssen.“

Von den über 100 Bescheiden, die die VGKK als zuständige Kontrollstelle Ende September ausgeschickt hat, wird trotzdem ein Teil einer Überprüfung nicht standhalten: Welche Fehlerquellen es in der Praxis gibt, belegen zahlreiche Fälle (siehe AK-Rechtstipp). „Da ein Bescheid nur innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bekämpft werden kann, ist rasches Handeln angesagt“, drängt Dr. Brigitte Hutterer vom AK-Büro für Familien- und Frauenfragen: „Um eine genaue Prüfung vornehmen zu können, raten wir während des gesamten Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld die monatlichen Lohnzettel sowie die Einkommenssteuerbescheide der entsprechenden Kalenderjahre aufzubewahren.“
Mit der Neuregelung des Kinderbetreuungsgeldes ab 2010 wird die Problematik leider nicht entschärft. Das monierte die AK Vorarlberg auch im Begutachtungsverfahren, doch die Kritik, die sogar der Oberste Gerichtshof mitgetragen hatte, verhallte ungehört.

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Varianten aus dem Hut gezaubert

Im Gegenteil: Auf ihrer Klausur Mitte September zauberte die Bundesregierung noch mehr Varianten für das Kinderbetreuungsgeld aus dem Hut, als ohnehin schon im Gesetzesentwurf vorgesehen waren. Was ab Jänner 2010 grundsätzlich alles möglich sein wird, haben wir unten („Die vielen Varianten“) zusammengefasst. Die Angaben basieren auf dem Entwurf zur Gesetzesnovelle sowie der danach erfolgten Einigung der Koalition bei ihrer Regierungsklausur im September. Die detaillierten Bestimmungen zum „Kindergeld neu“ müssen also erst noch im Nationalrat beschlossen werden.

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Mehr Geld für Mehrlingsgeburten

Zu den positiven Details der Neuregelung gehört ein genereller 50-prozentiger Zuschlag bei Mehrlingsgeburten. Holbach: „Dies hat Auswirkungen bei allen Kurzvarianten und führt zu deutlichen Erhöhungen.“ Bisher gab es nur einen pauschalen Betrag von 7,27 Euro pro Tag. Ebenfalls begrüßt wird, dass der kürzeste Zeitraum für die Betreuung durch den zweiten Elternteil auf zwei Monate gesenkt wurde: Das sollte mehr Vätern ermöglichen, eine Karenzzeit zu nehmen.
Zur „normalen“ Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro gesellt sich nun auch eine individuelle. Als Richtschnur gelten 60 Prozent des „maßgeblichen“ Einkommens vor der Geburt. Dadurch kann die Zuverdienstgrenze steigen. Das ist gut. Schlecht sind jedoch der unverändert komplizierte Berechnungsmodus, und dass die Antragsteller selbst für die Berechnung zuständig sind. Sie ist auch nur dann möglich, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr bereits vorliegt.

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Kinderbetreuungsgeld: Die vielen Varianten

Nicht einfacher, sondern noch unübersichtlicher wird es ab nächstem Jahr, weil weitere Varianten für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld hinzukommen. Ein Überblick.
Grundsätzlich soll ab 2010 zwischen Pauschalvarianten und einer einkommensabhängigen Variante gewählt werden können. Bei den pauschalen Varianten gibt es in Summe mehr Geld, je länger sich die Eltern um den Nachwuchs kümmern. Die Staffelung sieht folgendermaßen aus:

  • ein Tagsatz von 14,53 € (monatlich durchschnittlich 435,90 €) bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes mit der Verlängerungsmöglichkeit um bis zu sechs Monate, wenn der zweite Elternteil in dieser Zeit Kinderbetreuung übernimmt
  • ein Tagsatz von 20,80 € (monatlich ca. 624 €) bis zum 20. Lebensmonat, sowie für weitere vier Monate bei Betreuungswechsel (20+4)
  • ein Tagsatz von 26,60 € (monatlich ca. 798 €) bis zum 15. Lebensmonats des Kinder, bei Wechsel sind drei weitere Monate möglich (15+3)
  • neu als vierte Variante ist ein Tagsatz von 33 € (monatlich ca. 990 €) bis zum 12. Lebensmonat (sowie für zwei zusätzliche Monate bei Wechsel)
  • ebenfalls neu soll ein monatlicher Zuschuss von 180 € fürs erste Lebensjahr kommen, wenn das eigene Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze, das des Partners unter 16.200 € pro Jahr liegt.
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Variable Zuverdienstgrenzen

Wie bisher ist für die oben angeführten Varianten ein Zuverdienst bis jährlich 16.200 € möglich. Zu diesem fixen Satz kommt jetzt eine alternative Berechnungsmethode, die als Obergrenze 60 Prozent des „maßgeblichen“ Einkommens im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes vorsieht. Bei einer solch relativen Grenze sind Probleme geradezu programmiert, wie sie auch im AK-Rechtstipp (weiter unten) geschildert werden.

Und eine letzte Neuerung ab 2010: Statt einer Pauschale kann auch eine einkommensabhängige Variante gewählt werden: Sie beträgt 80 Prozent des Einkommens (laut Steuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes!), mindestens je 1000, maximal 2000 € für 12+2 Monate. Bei dieser Variante gilt eine Zuverdienstgrenze von jährlich 5800 Euro.

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Zwei Beispiele

Helga R. und Monika G. erhielten unangenehme Post der GKK: Durch Bescheide wurde sie aufgefordert, für Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld 727,20 bzw. 1267,73 Euro zurückzuzahlen. Beide baten die AK Vorarlberg um Rat und – um es vorwegzunehmen – mussten die Rückforderungen nicht bezahlen.
Mit welchen Begründungen wollte die GKK überhaupt Geld zurück? Im Fall von Helga R. hatte ihr Mann während drei Monaten angeblich mehr verdient, wie als Freigrenze vorgesehen ist. Allerdings wurde dabei neben dem laufenden Lohn auch eine Urlaubsersatzleistung eingerechnet. Die AK brachte für Helga R. Klage ein, das Gericht teilte die Ansicht der AK Vorarlberg, dass eine Urlaubsersatzleistung für die Berechnung der Zuverdienstgrenze nicht herangezogen werden darf. Auch beim Mann von Monika G. sah die GKK die Grenze überschritten. Auch hier stellte sich heraus, dass die Berechnung ungerechtfertigt war: Die AK Vorarlberg machte nämlich geltend, dass Herr G. neben seinen Unterhaltspflichten für die drei gemeinsamen Kinder auch noch für zwei Kinder aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist. Für sie hatte er auch tatsächlich bezahlt, was bei der Festsetzung des Einkommens bzw. der Freigrenze unberücksichtigt geblieben war.

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