Wie viel Provision kann ein Immobilienmakler verlangen?

Gleich ein Tipp vorweg: Tritt man mit einem Immobilienmakler in Kontakt, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld die Höhe der Provision ziffernmäßig abzuklären. Diesbezüglich sieht die Immobilienmaklerverordnung Höchstsätze vor, die ein Makler dem Konsumenten in Rechnung stellen darf.

Bei der Vermietung bildet die Berechnungsgrundlage der höchstzulässigen Provision der so genannte Bruttomonatsmietzins. Dieser setzt sich aus Hauptmietzins und Betriebskosten – ohne Umsatzsteuer (Ust.) zusammen. Auch ein allfälliges Entgelt für mitvermietetes Inventar fallen unter den Begriff des Bruttomietzinses und können in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen werden.

In der Praxis werden grundsätzlich der Hauptmietzins sowie die Betriebskosten als Berechnungsgrundlage herangezogen. Die genauen Werte für die Höchstprovisionen zwischen Makler und Mieter finden Sie in der nebenstehenden Infobox. Unabhängig von der Dauer des vermittelten Mietverhältnisses dürfen zwischen Makler und Vermieter maximal das Dreifache des Bruttomonatsmietzinses an Vermittlungsgebühr vereinbart werden.

Ansprüche

Den Makler treffen auf alle Fälle Aufklärungs- und Informationspflichten, deren Verletzung zu einer Minderung beziehungsweise auch zum Verlust der Provision führen können.

So muss der Konsument vor Abschluss des Maklervertrages dem Verbraucher eine schriftliche Übersicht mit folgenden Angaben übergeben:
  • Hinweis auf die Maklertätigkeit
  • Kosten der Vertragserrichtung (Kauf- und Mietvertrag)
  • Grunderwerbssteuer (Kaufvertrag)
  • Eintragungsgebühr (Kaufvertrag)
  • Kreditbelastung (Kaufvertrag)
  • Provisionshöhe (Kauf- und Mietvertrag)
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