Langzeitversicherte garantieren Finanzierung der Pensionen

Die Hacklerpension wurde im Zuge der letzten großen Pensionsreform im Jahre 2003 von der FPÖ/ÖVP-Regierung geschaffen. Damals wurde das Zugangsalter für die vorzeitige Alterspension schrittweise angehoben.

Ab 2014 sollte es schließlich nur noch die Alterspension (Männer mit 65 Jahren, Frauen mit 60 Jahren) sowie als einzige frühere Pensionierungsmöglichkeit die geschlechtsneutral geschaffene Korridorpension mit Vollendung des 62. Lebensjahres geben
– die allerdings mit hohen Abschlägen verbunden ist.

Die Hacklerregelung war als Übergangsregelung für Langzeitversicherte gedacht. Das heißt für all jene, die ab der Vollendung des 15. Lebensjahres ununterbrochen beschäftigt waren und somit 40 beziehungsweise 45 Beitragsjahre nachweisen konnten. Für diese Versicherten blieb das früheste Pensionsalter mit Vollendung des 55. beziehungsweise 60. Lebensjahres bestehen und es waren auch keine Abschläge vorgesehen.

Auslaufmodell entwickelt

Bis zum Jahr 2013 ist der abschlagsfreie Zugang zur vorzeitigen Alterspension noch mit Vollendung des 55. beziehungsweise 60. Lebensjahres möglich. Das gilt somit für Frauen, die bis längsten 31. Dezember 1958 und Männer, die bis längstens 31. Dezember 1953 geboren sind. Ist man nur einen Tag älter, erhöht sich das Antrittsalter schlagartig um vier Jahre. In der ursprünglichen Fassung konnten auf die erforderlichen Beitragszeiten nur Präsenz-, Zivildienst- und Kindererziehungszeiten in limitiertem Ausmaß angerechnet werden. Diese Bestimmung wurde im Jahr 2007 von SPÖ und ÖVP insofern aufgeweicht, weil seither auch Zeiten des Krankengeldbezuges anrechenbar sind. Die dahinter stehende Intention war, längere Krankenstände während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses mit zu berücksichtigen. Allerdings wurde die Bestimmung so formuliert, dass auch solche Krankenstandszeiten zu berücksichtigen sind, die während des Bezuges von Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe anfallen.

Komplett falscher Weg

Was allerdings die bestehende „Hackler“-Regelung in eine völlig falsche Richtung gelenkt hat, ist die im Jahr 2005 vollzogene Systemumstellung im österreichischen Pensionsrecht. Mit Inkrafttreten des allgemeinen Pensionsgesetzes ist die Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten gefallen. Für die Hacklerpension hat dies insofern Auswirkungen, als Frauen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und seit 2005 arbeitslos sind, weiter Beitragszeiten erwerben und noch bis 2013 als Hacklerinnen in Pension gehen können. Für Männer gibt es diese Möglichkeit nicht, da die Hacklerregelung für sie mit dem Jahrgang 1954 ausläuft. Dieser Effekt ist nicht nur verfassungsrechtlich höchst bedenklich, sondern geht auch deutlich an der ursprünglichen Konzeption der Hacklerregelung vorbei.

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