Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter wird gefordert
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Die Arbeiterkammer hat zwei Verbandsklagen gegen mehrere gesetzwidrige Mietvertragsklauseln geführt. Nunmehr ist geklärt, dass bei Mietverträgen professioneller Vermieter die Erhaltungspflicht für Wohnungen nicht auf die Mieter/-innen überwälzt werden darf.
Nach dem OGH ist die Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter zumindest im Verhältnis kommerzieller Vermieter - privater Wohnungsmieter unzulässig.
Der OGH begründet seine Entscheidung mit dem Konsumentenschutzgesetz.
Der Vermieter hat nach dem ABGB die Erhaltung der Wohnung im übernommenen Zustand zu gewährleisten. Und diese Gewährleistung darf laut OGH gegenüber dem Wohnungsmieter als Konsumenten aufgrund des KSchG nicht ausgeschlossen werden. Der Vermieter ist daher verpflichtet, notwendige Reparaturen in der Wohnung auf seine eigenen Kosten durchführen zu lassen.
Wenn ein privater Vermieter mehr als fünf Wohnungen vermietet, kann bereits von einer kommerziellen Vermietung und damit von der Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes ausgegangen werden.
Aufgrund des KSchG ist es bei solchen Mietverhältnissen auch nicht mehr möglich, von den Mietern den Reparaturfonds zu verlangen.
Dieses Urteil gilt nicht für Mietwohnungen, die zur Gänze dem Mietrechtsgesetz unterliegen sowie für gemeinnützige Mietwohnungen - ein Urteil des OGH für diesen Bereich wird erwartet. Nicht abschließend geklärt ist die Regelung für private Mietverhältnisse. Aus diesem Grund ist ein beträchtlicher Teil der Vorarlberger Mieter/-innen derzeit nicht von diesem Urteil betroffen.
Unzulässige Klauseln
Der OGH hat einerseits Klauseln, wonach die Mieter bestimmte Einrichtungen und Geräte instand zu halten und zu erneuern haben, als nicht zulässig angesehen. Davon betroffen sind zum Beispiel der Austausch einer Therme, eines Boilers, einer Badewanne oder das Ausmalen der Wohnung. Eine weitere Klausel, die vom OGH als unzulässig erachtet wurde, war die Zustimmungsklausel des Mieters zur Überwälzung von Versicherungskosten als Betriebskosten, die nicht Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherungen betreffen. Beispiele hierfür sind eine Glasbruch- oder Sturmschadenversicherung.
Forderung der AK
Bisher gibt es noch keine völlig eindeutigen gesetzlichen Regelungen für die Erhaltungspflicht. Damit nicht weitere Prozesse geführt werden müssen, die langwierig und teuer sein können sowie um Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu erlangen, fordert die AK eine klare gesetzliche Regelung.
Nähere Informationen, das Urteil und Musterbriefe zum Download finden Sie auf der Homepage des VKI unter http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=725&tx_jppageteaser_pi1[backId]=30
Rückforderung
Sollten Mieter/-innen bereits neue Thermen oder Boiler bezahlt haben, können sie diese beim Vermieter zurückfordern.
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