Gesetzwidrige Vorgehensweise der Sparkasse Bludenz
Lange hat es nicht gedauert, bis die Finanzkrise auch Fremdwährungskreditnehmer aus dem Ländle eingeholt hat. Die Sparkasse Bludenz teilte diesen Kunden mit, dass sie auf Grund der aktuellen Situation am Geldmarkt und der erhöhten Liquiditätsaufschlägen im Interbankengeschäft gezwungen sei, eine Änderung des Zinsindikators vorzunehmen. Für die AK Vorarlberg ist jene Bestimmung in den Kreditverträgen, auf die sich die Bank in diesem Schreiben beruft, gesetzwidrig.
Manfred S. (Name geändert) aus Bürs ist einer jener Konsumenten, die von der Sparkasse Bludenz eine Mitteilung erhalten hat, in der die Bank auf eine Änderung des Zinsindikators aufmerksam macht. Es sei in Abänderung der Zinsbindung der Umstieg auf den Refinanzierungssatz der Sparkassen notwendig. Der Kunde wurde eingeladen, diese Umstellung des Verzinsungsmodus bei einem persönlichen Termin näher zu besprechen. Dort wurde Manfred S. eine Vereinbarung vorgelegt, wonach dieser den tatsächlichen Refinanzierungszinssatz anstelle des vereinbarten Indikatorzinssatzes als Rechnungsbasis für die weiteren Zinsperioden akzeptiert.
Begründet wurde dies damit, dass im Kreditvertrag eine dementsprechende Bestimmung enthalten sei. Diese beinhalte, dass wenn sich die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen, der Konsument unverzüglich verständigt werde und dann die Möglichkeit habe, entweder die erhöhten Kosten zu tragen oder den Kredit samt angelaufenen Zinsen zuzüglich der Kosten die der Bank erwachsen, zurückzuzahlen. Daneben wurde Manfred S. auch der Umstieg in Euro zu marktkonformen Konditionen angeboten.
Gesetzeswidrig
Diese Bestimmung ist zwar in den Kreditverträgen enthalten, jedoch ist im konkreten Kreditvertrag auch eine klare Bindung an den 3-Monats-Libor enthalten Nach Ansicht der Arbeiterkammer Vorarlberg ist jene Bestimmung, auf welche die Bank im konkreten Fall beruft, gesetzwidrig. Da wohl auch die Sparkasse Bludenz sich nicht gänzlich sicher war, dass auf Basis dieser Klausel eine Änderung des Zinsindikators ohne weiteres vorgenommen werden kann, wurde der Konsument im persönlichen Gespräch gedrängt, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu unterfertigen. Die AK Vorarlberg hat daher den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragt, die Sparkasse Bludenz wegen der Verwendung gesetzwidriger Klauseln abzumahnen.
Tipps der AK Vorarlberg
Die Konsumentenberatung der AK Vorarlberg empfiehlt allen betroffenen Konsumenten Ruhe zu bewahren und sich nicht drängen zu lassen, im Nachhinein eine Vereinbarung betreffend Änderung des Zinsindikators von Libor auf den Refinanzierungssatz vorbehaltlos zu unterfertigen. Damit wird das gesamte unternehmerische Risiko unzulässigerweise auf die Konsumenten übergewälzt. Sollten sich die Konsumenten aber entscheiden zu unterschreiben, so jedenfalls nur unter Vorbehalt der späteren rechtlichen Klärung und Rückforderung zu viel bezahlter Zinsen und Spesen. Damit steht den Konsumenten der Weg offen – allenfalls im Lichte von Musterprozessen – im Nachhinein (drei Jahre ab Zahlung) zu viel Bezahltes von der Bank zurückzufordern.
Weitere Informationen:
AK-Konsumentenberatung
Dr. Karin Hinteregger, Telefon 050-258-3010, karin.hinteregger@ak-vorarlberg.at
Begriffserläuterungen:
Interbankengeschäft: Bankgeschäfte zwischen Geschäftsbanken
Refinanzierung: Die Refinanzierung dient bei den Kreditinstituten der Mittelbeschaffung für die eigene Vergabe von Krediten als Unternehmenszweck.
Libor: London Interbank Offered Rate (auch Libor, LIBOR) ist der täglich festgelegte Referenzzinssatz im Interbankengeschäft, der an jedem Arbeitstag fixiert wird. Als Referenzzinssätze sind Libor-Zinsen Grundlage für eine große Anzahl an Finanzmarktgeschäften.
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