Einvernehmliche Auflösung

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.

Es besteht darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Diese gemeinsame Vereinbarung muss auch den Zeitpunkt umfassen, zu dem das Dienstverhältnis enden soll.

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Sind Formvorschriften (schriftlich ...) einzuhalten?

Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine einvernehmliche Auflösung in einem Schreiben, das sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer unterzeichnen, festzuhalten.

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmern/-innen (z.B. Schwangere, Präsenz- und Zivildiener sowie Lehrlinge):
Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses von Arbeitnehmern, die vom Mutterschutzgesetz erfasst sind, sowie von Präsenz- und Zivildienern und von Lehrlingen muss schriftlich erfolgen, damit sie gültig ist.

Bei schwangeren, minderjährigen Arbeitnehmer/-innen, bei Lehrlingen sowie bei Präsenz- und Zivildienern muss außerdem dieser Vereinbarung eine Bescheinigung des Gerichts oder der Arbeiterkammer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der/die Arbeitnehmer/-in über seinen/ihren Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde (Belehrungsbestätigung).

zum Seitenanfang Abfertigungsanspruch: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist nun zu unterscheiden zwischen

  • Arbeitsverhältnissen, die vor 1.1.2003 begonnen haben und nicht durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ins neue Abfertigungsmodell umgestellt wurden (= altes Recht). Ja! Es gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung; unabhängig davon, ob die Initiative zur einvernehmlichen Lösung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von * 3 Jahren das 2-fache * 5 Jahren das 3-fache * 10 Jahren das 4-fache * 15 Jahren das 6-fache * 20 Jahren das 9-fache * 25 Jahren das 12-fache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat gebührenden Bruttoentgelts. Weitere Informationen stehen Ihnen beim Thema Abfertigung zur Verfügung.

  • Arbeitsverhältnissen, die ab 1.1.2003 beginnen (ACHTUNG: es gibt einige Ausnahmen!) bzw. Arbeitsverhältnissen, die zwar vor dem 1.1.2003 begonnen haben, aber durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das neue Modell umgestellt wurden (= neues Recht): Alle Informationen zum neuen Abfertigungsmodell stehen Ihnen beim Thema zur Verfügung.

Arbeitslosengeld

Bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gebührt dem Arbeitnehmer Arbeitslosengeld.

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Bezahlte Freizeit - "Postensuchtage"

Früher war die gesetzliche Regelung zur Postensuche so, dass bei Kündigung durch den Arbeitgeber 8 Stunden pro Woche für die Postensuche zustanden, bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer nur die Hälfte dieser Zeit.

Nach einer Gesetzesänderung ab 1.1.2001 steht der Anspruch auf Postensuche nur noch bei Kündigung durch den Arbeitgeber zu. Dies im Ausmaß eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei ungekürztem Entgelt. Bei Selbstkündigung hat man den Anspruch nur noch dann, wenn es im Kollektivvertrag oder Einzelvertrag vorgesehen ist.

Bei der einvernehmlichen Auflösung ist nichts im Gesetz vorgesehen. Früher war die Rechtsprechung dahingehend, dass man, je nachdem wer die einvernehmliche Auflösung angestrebt hat, entweder vom vollen (wenn der Arbeitgeber die Auflösung angestrebt hat), oder vom halben Anspruch (Ausgehen der einvernehmlichen Auflösung vom Arbeitnehmer) ausgegangen ist. Nachdem die Rechtslage jetzt geändert ist, ist nicht absehbar, wie die Gerichte in Zukunft entscheiden werden, wenn nichts vereinbart ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, denn Anspruch auf Postensuche gleich in der einvernehmlichen Auflösung mit zu regeln.

Der konkrete Zeitpunkt, wann die Freizeit in Anspruch genommen wird, ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitgeber darf keinen Nachweis verlangen, bei welchen Firmen Sie sich vorgestellt haben!

Diese bezahlte Freizeit darf nicht vom Urlaubsguthaben abgezogen werden. Wird während der Kündigungsfrist auch Urlaub vereinbart, ist die Freizeit ebenfalls geltend zu machen.

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