„Bürgschaften sind kein Freundschaftsdienst!“
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Ein Mann ist in finanziellen Nöten. Die Bank möchte ohne zusätzliche Sicherheiten keinen weiteren Kredit gewähren. Er wendet sich an einen guten Freund und bittet ihn, eine Bürgschaft zu übernehmen.
So ergeht es vielen Vorarlberger¬innen und Vorarlbergern. Ohne lange zu überlegen, willigen sie in dieses „Geschäft“ ein und ahnen zu diesem Zeitpunkt nicht, dass es um ihre eigene Existenz geht, sollte ihr Freund die Kreditraten nicht mehr begleichen können.
Bürgschaft. Ist ein Bürgschaftsvertrag einmal unterzeichnet, gibt es häufig kein Zurück mehr. Der Bürge verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, dem Gläubiger – meistens einer Bank – Beträge, die der Schuldner nicht zurückzahlen kann, zu begleichen. Er haftet somit für eine fremde Schuld. „Die Beschwerdefälle bei der AK-Konsumentenberatung häufen sich und zeigen, dass Bürgen sich über das Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung nicht im Klaren sind. Bürgschaften sind weder eine Formsache noch ein Freundschaftsdienst und können im schlimmsten Fall zum Verlust der eigenen Existenz führen“, warnt AK-Konsumentenschützerin Mag. Fatma Islekoglu.
Unterschiedliche Formen von Bürgschaften
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, eine Bürgschaft anzutreten. Einerseits gibt es den „Bürge und Zahler“. Bei dieser Form haftet der Bürge als „ungeteilter“ Mitschuldner für die ganze Schuld. In der Folge würde ein Zahlungsverzug des Kreditnehmers dazu führen, dass der Bank ein Wahlrecht zukommt, ob sie den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich zur Kasse bittet. Andererseits gibt es die „klassische Bürgschaft“. Hier wird der Bürge erst dann belangt, wenn der Kreditnehmer seitens der Bank erfolglos gemahnt wurde. Die mildeste Form der Bürgschaft ist schließlich die „Ausfallsbürgschaft“. Bei dieser muss die Bank alle zumutbaren Schritte gegen den Kreditnehmer setzen, um eine Zahlung zu erlangen. Dazu gehören neben dem Einklagen der Forderung auch die Exekution. Achtung: Auch die Gerichts- und Anwaltskosten für die erfolglose Eintreibung des Geldes trägt schlussendlich der Bürge!
Was sagt das Gesetz?
„Besteht zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Konsumenten, der als Bürge einer Kreditverbindlichkeit beitritt und der Haftung, die er eingeht, ein erkennbares unbilliges Missverhältnis, dann kann der Richter die Verbindlichkeit des Bürgen mäßigen oder ganz erlassen. Eine einmal übernommene Haftung ganz oder teilweise wieder aufzuheben, ist jedoch sehr schwierig und es müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen“, erklärt Islekoglu. Die Schutzbestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn eine persönliche Haftungsübernahme vorliegt. Wird zur Absicherung eines Kredites zugunsten der Bank „nur“ ein Pfandrecht auf eine Liegenschaft eingeräumt, ohne dass der Eigentümer dabei persönlich als Bürge haftet, finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung. Der Pfandgeber – also der Liegenschaftseigentümer – haftet hier immer mit dem gesamten Pfand. „Ob die Übernahme einer persönlichen Haftung für eine fremde Schuld als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wird unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft. Schlussendlich sind es immer Einzelfallentscheidungen der Gerichte“, so Islekoglu abschließend.
Tipps der AK-Konsumentenberatung
• Gehen Sie nur dann eine Bürgschaft ein, wenn Sie in der Lage und auch bereit sind, dem Kreditnehmer die verbürgte Kreditsumme notfalls auch zu schenken.
• Erkundigen Sie sich nach der finanziellen Lage der Person, welcher Sie als Bürge oder Mitschuldner geradestehen sollen.
• Bedenken Sie auch, dass eine Bürgschaft Ihre persönliche Kreditwürdigkeit einschränkt.
• Vor Vertragsunterzeichnung sollte der Vertrag genau durchgelesen werden. Bei Bedarf ist es sinnvoll, sich im Vorfeld umfassend beraten zu lassen.
• Es besteht zudem die Möglichkeit, die Haftung auf einen Maximalbetrag zu begrenzen. Grundsätzlich gilt, nur soviel an Haftung zu übernehmen, wie Sie im Ernstfall auch zahlen können, ohne Ihre Lebensumstände zu gefährden. Ebenso kann die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden.
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