Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber und dem Betriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

Es gibt verschiedene Arten von Betriebsvereinbarungen:

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Hier muss der Betriebsrat zustimmen

Bei folgenden Maßnahmen des Betriebsinhabers bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit:
  • Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung
  • Einführung von detaillierten Personalfragebögen die über die allgemeinen Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinaus gehen
  • Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren
  • Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen sowie akkordähnlichen Prämien und Entgelten, die auf statistischen Verfahren, Datenerfassunsgsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungssystemen beruhen

    Diese Betriebsvereinbarungen können, wenn keine Geltungsdauer vereinbart wurde, jederzeit schriftlich gekündigt werden.
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Zustimmung des Betriebsrats ersetzbar durch Spruch der Schlichtungsstelle

Auch die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzung hinausgehen.

Das gilt auch für Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. In diesen beiden Fällen kann die Zustimmung des Betriebsrats allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden.

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Erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Die generelle Regelung dieser Angelegenheiten durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Betriebsrates und ohne Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung möglich. Will der Betriebsrat das verhindern und das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerschaft geltend machen, so kann er – wenn keine Einigung mit dem Betriebsinhaber zustande kommt – die Schlichtungsstelle anrufen.

Das betrifft beispielsweise folgende Angelegenheiten:

  • allgemeine Ordnungsvorschriften
  • Beschäftigung von überlassenen Arbeitnehmern
  • Arbeitszeitregelungen
  • Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
  • Sozialplan

Die Schlichtungsstelle

Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung. Es ist kein Rechtsmittel zulässig.

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Freiwillige Betriebsvereinbarungen

In bestimmten Angelegenheiten kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber abgeschlossen werden - der Abschluss ist allerdings nicht erzwingbar. Kommt eine Vereinbrung zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber nicht zustande, dann können die entsprechenden Angelegenheiten durch Weisung des Arbeitgebers bzw. durch Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern festgelegt werden.

Beispiele für derartige Angelegenheiten sind:

  • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
  • Urlaubsverbrauch
  • betriebliches Vorschlagswesen
  • Systeme der Gewinnbeteiligung, leistungsbezogene Prämien und Entgelte
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
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