Betreuungskosten für Kinder sind ab diesem Jahr steuerlich absetzbar

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Berufstätige können ab diesem Jahr erstmals Betreuungskosten für ihre Kinder von der Steuer absetzen. Der finanzielle Aufwand kann über die Arbeitnehmerveranlagung im Nachhinein geltend gemacht werden. Die AKtion erklärt die Eckpunkte der neuen Regelung.

Bis zu 2300 Euro pro Kind können als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden, wie der vor wenigen Tagen veröffentlichte Erlass des Finanzministeriums zur Steuerreform 2009 erläutert. „Wichtig ist, dass es um tatsächliche Betreuungskosten geht. Verpflegungskosten und Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar“, hält AK-Steuerexpertin Mag. Isabella Gerstgrasser fest: „Außerdem trifft die Regelung nur dann zu, wenn das betreffende Kind zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht zehn Jahre alt ist.“ Für das Kind muss einem Elternteil in dem Kalenderjahr mindestens sechs Monate der Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden haben.

Ausbildungskurse

Betreuung ist natürlich nicht gleich Betreuung. Sie muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Betreuungseinrichtung erfolgen oder durch eine „pädagogisch qualifizierte Person“, wie es der Gesetzgeber formuliert. Die Bandbreite reicht demnach von Krabbelstuben, Spielgruppen, Kindergärten – auch Betriebskindergärten! – über Tagesheimstätten bis zur Oma, wenn diese den Nachweis einer Ausbildung erbringt. Dabei geht es um die bereits in den Medien diskutierten Spezialkurse, die mindestens acht Stunden dauern müssen. Andere Ausbildungen können diese Spezialkurse ersetzen – eine entsprechende Liste finden Sie im Internet (siehe Link unten).

Zuschüsse durch den Arbeitgeber

Neu ist auch, dass der Fiskus Zuschüsse der Unternehmen zur Kinderbetreuung seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anerkennt. Maximal 500 Euro pro Jahr und Kind sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Gerstgrasser: „Für Firmen ist das eine Möglichkeit jemandem mehr Geld zu geben, ohne dafür Lohnnebenkosten bezahlen zu müssen.“ Ein Zuschuss der Firma muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung natürlich mit dem tatsächlichen Aufwand gegenverrechnet werden.

Einkommensabhängig

Für Eltern kann die nachträgliche Absetzbarkeit von Betreuungskosten eine spürbare finanzielle Entlastung bedeuten, hebt Isabella Gerstgrasser hervor. „Bedauerlich ist allerdings, dass nur Personen ab einer bestimmten Einkommenshöhe in den Genuss der neuen Steuerregelung kommen: Wer so wenig verdient, dass er keine Lohnsteuer bezahlt, hat nichts davon.“

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