Weiterverwendungszeit - Behaltezeit
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Nach Ablauf deiner Lehrzeit ist dein Lehrberechtigter verpflichtet, dich drei Monate im erlernten Beruf im Betrieb weiterzubeschäftigen. Warst du weniger als die Hälfte der Lehrzeit in diesem Lehrbetrieb, dann beträgt die Behaltezeit nur 1,5 Monate.
Wichtig für dich ist, dass du diese Zeit in Anspruch nehmen kannst, aber nicht musst! Diese Weiterverwendungspflicht (Behaltezeit) gilt auch, wenn deine Lehrzeit durch den im Lehrvertrag vereinbarten Termin endet und du die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt hast. Hast du die Lehrabschlussprüfung vor dem vereinbarten Lehrzeitende positiv absolviert, so endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche (Sonntag), in der du die Prüfung bestanden hast. Die Behaltezeit beginnt in diesem Fall am darauf folgenden Montag.
Achtung:
In vielen Kollektivverträgen ist eine zusätzliche Weiterverwendungszeit (Behaltezeit) festgelegt.
Wenn du die Behaltezeit in Anspruch nimmst und in weiterer Folge dein Dienstverhältnis auflösen möchtest, musst du entweder
- kündigen und die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen- und Termine einhalten oder
- einvernehmlich auflösen oder
- sofern Gründe vorliegen – den berechtigten Austritt erklären.
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