Begriffsdefinitionen

Steigerungsbetrag, -punkte

Das sind jene Prozentpunkte, die der Versicherte für jeden Monat erwirbt. Derzeit pro Jahr 1,78 Prozent. Nach 45 Jahren erreicht der Versicherte damit 80 Prozent. Die Pensionshöhe ergibt in diesem Fall 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Das Modell der AK schlägt bis zum 40. Versicherungsjahr dieselben Steigerungspunkte (1,78 Prozent) vor, danach soll jedes Jahr des weiteren Arbeitens mit 5 Prozent pro Jahr belohnt werden.

Bemessungsgrundlage

Das ist die Summe der einbezahlten Versicherungsbeiträge in Euro. Diese werden pro Jahr aufgewertet, damit zum Pensionsantritt annähernd reale Werte vorhanden sind. Derzeit erfolgt eine schrittweise Anhebung der Durchrechnungszeit (Bemessungszeit) auf die besten 40 Jahre. Im Jahr 2010 wurden für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage beispielsweise die 264 besten Monate (22 Jahre) herangezogen. Dieser Bemessungszeitraum verringert sich um maximal 36 Monate für Zeiten der Kindererziehung oder einer Familienhospizkarenz. Wenn in den letzten zwei Jahren der höchste Arbeitsverdienst (Höchstbeitragsgrundlage) vorlag, ergab sich im Jahr 2009 eine höchstmögliche Bemessungsgrundlage von 3.533,09 Euro. Diese Summe mit der Summe der Steigerungspunkte multipliziert (Minus eventueller Abschläge) ergibt die Pensionshöhe.

Arbeiten über 65

Wer nach derzeitiger Rechtslage über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet (egal wie viele Jahre er vorher schon versichert war), erhält pro Jahr 4,2 Prozent Steigerungspunkte bis zu einem Höchstausmaß von 91,76 Prozent. Im AK-Modell würden Langzeitversicherte, also jene, die am längsten in das Pensionssystem Beiträge leisten, eine Pension von bis zu maximal 100 Prozent der Bemessungsgrundlage erreichen.

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