Bahn-Fahrgastrechte-Verordnung ist seit Dezember 2009 in Kraft

Analog zur Fluggastrechte-Verordnung wurden nun auch für die Bahnkundinnen und Bahnkunden neue Rechte und Pflichten in einer EU-Verordnung festgelegt. Damit ändert sich einiges für die Fahrgäste.

Die neue Verordnung gilt für alle Eisenbahnfahrten und -dienste, wobei die Mitgliedsstaaten der EU das Recht eingeräumt bekommen haben, gewisse Streckenabschnitte von der neuen Regelung auszunehmen. Grundsätzlich regelt die neue Verordnung die Entschädigungen für große Verspätungen, die Haftung der Unternehmen für die Fahrgäste und deren Gepäck, den Transport von behinderten Personen sowie die von den Eisenbahnunternehmen bereit zu stellenden Informationen.

Fahrpreiserstattung wird neu geregelt

Nun gelten bei Verspätungen folgende Regelungen:

  • Bei einer Verspätung ab 60 Minuten erhält der Bahngast ein Viertel des Fahrpreises zurück. Bei mehr als 120 Minuten die Hälfte des Geldes.
  • Fahrgäste mit einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, die wiederholt Verspätungen und Zugausfälle hinnehmen müssen, können eine Entschädigung verlangen, die in den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens geregelt ist.
  • Für Bahnkunden, bei denen bereits vor der Abreise klar ist, dass der Zug um mehr als 60 Minuten verspätet ist, gibt es spezielle Regelungen: Der Fahrgast hat die Wahl zwischen der Erstattung des Fahrpreises für den Teil der Fahrt, den er nicht durchgeführt hat. Wenn die Reise – beispielsweise aufgrund eines verpassten Meetings – sinnlos geworden ist, kann er auch für die bereits absolvierte Reise, gegebenenfalls zusammen mit der Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt, Erstattung verlangen.
  • Darüber hinaus gibt es noch Hilfe- und Betreuungsleistung bei einer Verspätung um mehr als 60 Minuten. Die Bahn muss ihren Kunden kostenlos Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit anbieten, sofern diese im Zug oder im Bahnhof verfügbar oder „in vernünftiger Art und Weise“ lieferbar sind.
  • Sollte ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig sein, weil zum Beispiel der letzte Anschlusszug des Tages versäumt wurde, dann hat die Bahn die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft sowie die Beförderung zwischen Bahnhof und Unterkunft kostenlos anzubieten. Ist der Zug auf der Fahrtstrecke blockiert, müssen die Fahrgäste vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Ziel des Verkehrsdienstes befördert werden. Vorausgesetzt natürlich, das ist praktisch durchführbar.
  • Ist eine Fortsetzung des Verkehrsdienstes nicht möglich, muss das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste organisieren.

Ausnahmen beachten

Nach der Verordnung haben die einzelnen Staaten allerdings das Recht, großzügige Ausnahmeregelungen zu schaffen. Diese können – bis auf die grundlegenden Rechte wie Haftung, Versicherung, Anspruch auf Beförderung, Sicherheit der Fahrgäste – den Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr unbefristet von diesen neuen Regelungen ausnehmen.
Bearbeitung. Die Eisenbahnunternehmen müssen nach dieser Verordnung die auftretenden Kundenbeschwerden binnen eines Monates bearbeiten. Für Beschwerden, die erfolglos bleiben, ist die weitere Beschwerdestelle in Österreich die Schlichtungsstelle bei der Schienen-Control GmbH. Formulare, um entsprechende Entschädigungsansprüche geltend zu machen, sollen – laut Homepage der ÖBB – entweder im verspäteten Zug oder bei der Personenkasse sowie auch auf der Website erhältlich sein.

Vorsicht. Kein Anspruch auf Entschädigungen, Erstattung oder Ersatz von Kosten aufgrund von Zugverspätungen besteht allerdings dann,

  • wenn der Reisende bereits vor dem Kauf des Bahntickets über mögliche Verspätungen informiert wurde,
  • wenn bei der Fortsetzung der Reise mit einem anderen Verkehrsdienst oder über eine andere Strecke die Verspätung bei der Ankunft am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt oder
  • bei einem Verschulden des Reisenden selbst,
  • beim Verhalten eines Dritten, welches die Bahn trotz Anwendung der nach Lage des Falles notwendigen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte
  • oder aber bei Vorliegen eines außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegenden Umstandes, den die Bahn gleichfalls bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt auch nicht vermeiden und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte.

Beschwerdestelle: Schlichtungsstelle der SCG, Frankenberggasse 9/15, 1040 Wien
Detailinformation: www.oebb.at

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