Aufgaben des Betriebsrates

Im Betrieb für alle da

Schon dass es überhaupt einen Betriebsrat gibt, verhindert in vielen Fällen, dass die Arbeitnehmer um ihre Recht umfallen. Betriebsräte sorgen dafür, dass der Kollektivvertrag eingehalten wird, keine ungerechtfertigten Kündigungen oder Versetzungen vorgenommen werden und Einsparungen nicht auf dem Rücken der Beschäftigten passieren. Betriebsräte können das, weil sie das Gesetz und die Gewerkschaft hinter sich haben, und weil sie kündigungsgeschützt sind.

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Funktion des Betriebsrates

Die rechtlichen Grundlagen der Betriebsratstätigkeit sind im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt. Über den Betriebsrat haben die Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte bei der Gestaltung der sie unmittelbar berührenden betrieblichen Ordnung.

Der Betriebsrat ist gleichsam der "Sachwalter" der Solidarinteressen der Arbeitnehmer. Zu diesen Solidarinteressen zählt aber auch der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers, der durch die Entscheidung des Arbeitgebers benachteiligt wurde.

Für den Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer eine Pflichtaufgabe. In seiner Tätigkeit sind dem Betriebsrat gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb besondere Verhaltenspflichten auferlegt. So sind etwa die Mitglieder des Betriebsrats zur Verschwiegenheit über persönliche Verhältnisse der Arbeitnehmer verpflichtet.

Neben der Vertretungsfunktion für die Belegschaft als Ganzes oder den einzelnen Arbeitnehmer hat der Betriebsrat auch eine Informations-, Steuerungs- und Kommunikationsfunktion im Betrieb. Er ist – vereinfacht gesagt – das Bindeglied zwischen der Belegschaft und der Betriebsführung.

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Finanzierung des Betriebsrates

Der Betriebsrat kann zur Deckung seiner Kosten sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen oder Finanzierung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft von den Arbeitnehmern eine Umlage von maximal einem halben Prozent des Bruttoarbeitsengelts einheben.


Die Einführung und Höhe der Beriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrats die Betriebsversammlung. Dazu muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend sein. Die Umlage wird vom Arbeitgeber einbehalten und bei jeder Gehaltsauszahlung an den Betriebsratsfonds abgeführt. Dieser wird vom Betriebsrat verwaltet. Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung hat die Betriebsversammlung Rechnungsprüfer zu wählen.

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