Zuschläge für Überstunden stehen Arbeitnehmern zu

Immer wieder wird von Teilen der Wirtschaft die Forderung nach der Abschaffung von Überstundenzuschlägen laut. Grundgedanke: Die Arbeitnehmer/innen sollen sich ausschließlich an den Interessen des Betriebes orientieren und maximal flexibel arbeiten.

In der Praxis soll das wie folgt aussehen: In Zeiten guter Auftragslage möglichst lange arbeiten, ohne dass Überstundenzuschläge anfallen, bei schlechter Auftragslage Stunden abbauen. Das alles unter dem Motto: Maximale Flexibilität auf Arbeitnehmerseite – nur kosten darf es nichts. „Diese Diskussion ist nicht neu. Bereits vor rund 30 Jahren war das Wort ‚Kapovaz‘ weit verbreitet. Es bedeutet kapazitätsorientierte Verteilung der Arbeitszeit“, erinnert sich Rechtsexperte Dr. Klaus Holbach. Damit gemeint war aus Arbeitgebersicht der kostenoptimierte Einsatz der Arbeitnehmer/innen oder anders ausgedrückt: Mehrarbeit ohne Zuschläge bei Auftragsspitzen und spazieren gehen in Flautezeiten.

Intelligente Lösungen

Das österreichische Arbeitszeitrecht ist zwar sehr komplex, ermöglicht aber – je nach betrieblicher Notwendigkeit – durchaus individuelle Lösungen. Im Jahr 2008 ist eine Novelle zum Arbeitszeitrecht in Kraft getreten, die eine weitgehende Flexibilisierung mit sich gebracht hat. Kernpunkte sind unter anderem folgende:

  • Ausweitung der Möglichkeit zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, das heißt Ausdehnung der zulässigen Überstundenarbeit.
  • 12-Stunden-Schichten durch Kollektivvertrag bei arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit.
  • Generelle Ermächtigungen im Kollektivvertrag, die tägliche Normal¬arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden anzuheben.
  • Vereinfachung der Regelungen über Gleitzeit, Vier-Tage-Woche und das Einarbeiten von Feiertagen.
  • Schaffung eines Zuschlages für Teilzeitkräfte bei Mehrarbeit.
  • Stärkere Sanktionen bei Verletzungen des Arbeitszeitrechtes.

„Alle diese Punkte würden es den Arbeitgebern ermöglichen, sehr flexibel auf die Auftragslage zu reagieren. Diese Möglichkeiten werden aber häufig nicht ausgenützt. Stattdessen wird unverständlicherweise immer wieder darauf gepocht, die Überstundenzuschläge komplett abzuschaffen“, erklärt. Dr. Holbach.

Grundsätzliches zum Arbeitszeitrecht

Der Gesetzgeber gibt somit einen Rahmen vor, in dem sich die Unternehmen bewegen können. In den jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen sind schließlich die Sozialpartner gefragt, flexible Modelle – je nach den Bedürfnissen in den einzelnen Branchen – gemeinsam zu erarbeiten. „Neben der Ausdehnung der Normalarbeitszeit, dem Einarbeiten von Feiertagen, der Vier-Tage-Woche und der flexiblen Zeitaufteilungen bei Schichtarbeiten, ist die gleitende Arbeitszeit ein weiteres Modell, das Flexibilität bietet, trotzdem leider selten zur Anwendung kommt“, so Dr. Holbach weiter.

Kollektivvertragsverhandlungen

Wichtig zu beachten ist, dass das Arbeitszeitgesetz weitgehend den Sozialpartnern die Regelungskompetenz auf Kollektivvertragsebene überlässt. Der Kollektivvertrag wiederum kann diese Kompetenz auch auf die Betriebsebene delegieren, wo entsprechende Flexibilisierungsschritte durch Betriebsvereinbarungen möglich sind.
„Es bedarf unserer Ansicht also keiner Gesetzesänderung, um weitere Flexibilisierungen bei der Arbeitszeit zu erreichen“, stellt Dr. Holbach den Standpunkt der AK klar.

AK-Arbeitsrecht: Telefon 050/258-2500, arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at

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