Arbeitsverhinderung
Während einer Arbeitsverhinderung haben Lehrlinge Anspruch, die Lehrlingsentschädigung vom Arbeitgeber weiter bezahlt zu erhalten. Arbeitsverhinderungen sind Krankenstände auf Grund von Krankheit oder Arbeitsunfall. Aber auch wenn jemand z.B. wegen familiärer Ereignisse (Hochzeiten, Begräbnisse) an der Arbeit verhindert ist, hat der Anspruch auf Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung.
Krankheit oder Unfall
Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gebührt dem Lehrling vom Lehrberechtigen bis zur Dauer von vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld der GKK.
Ist dieser Anspruch erschöpft, so gebührt bei jeder weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr für die ersten drei Tage die volle Lehrlingsentschädigung, für die übrige Zeit der Erkrankung, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Wochen, ein Teilentgelt in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld.
Diese Ansprüche bestehen auch bei Kur- oder Erholungsheimaufenthalten.
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