Absetzbeträge für Familien

Was sind Absetzbeträge?

Familien können bestimmte Ausgaben von der Steuer absetzen. Absetzbeträge vermindern die tatsächlich zu leistende Steuerschuld.

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Der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)

Sie haben Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe. Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin nicht mehr als € 6.000 im Kalenderjahr verdient hat und Sie für mindestens 1 Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben.

Höhe des AVAB

Steht Ihnen der AVAB zu, verringert sich Ihre Lohnsteuer um folgende Beträge pro Jahr:

  • 494 Euro bei einem Kind, für das Sie Familienbeihilfe erhalten
  • 669 Euro bei zwei Kindern, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • zusätzlich 220 Euro für das dritte und jedes weitere Kind, für die Sie Familienbeihilfe erhalten
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Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)

Für Alleinerziehende gibt es Unterstützung vom Staat: Sie können den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Wer bekommt den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft gelebt haben.

Höhe des AEAB

Steht Ihnen der AEAB zu, so wird Ihre jährliche Lohnsteuer verringert. Und zwar um folgende Beträge:

  • 494 Euro bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
  • 669 Euro bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
  • zusätzlich 220 Euro für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten.

Beantragung des AVAB bzw. AEAB

Der AVAB bzw. AEAB kann entweder im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AVAB bzw. AEAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AVAB bzw. AEAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.

Haben Sie ein so niedriges Jahreseinkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde (unter 12.000 Euro brutto), so bekommen Sie den AVAB bzw. AEAB als Negativsteuer durch die ArbeitnehmerInnenveranlagung erstattet.

Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AVAB bzw. AEAB ebenso bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.

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Mehrkindzuschlag

Ab dem dritten und für jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag von € 20 monatlich (2010: € 36,40) Dieser Zuschlag ist jedoch vom Familieneinkommen in einem Kalenderjahr abhängig.

Der Mehrkindzuschlag steht nur dann zu, wenn das gemeinsame Einkommen der (Ehe-)Partner den Betrag von € 55.000 nicht übersteigt.

Das Einkommen des (Ehe-) Partners ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser in dem Kalenderjahr, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Der Mehrkindzuschlag ist mittels Formular E4 zu beantragen.

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Unterhaltsabsetzbetrag

Zahlen Sie für ein nicht im gleichen Haushalt lebendes Kind nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente), können Sie dafür einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen.

Dieser beträgt für

  • das erste Kind 29,20 Euro monatlich
  • das zweite Kind 43,80 Euro monatlich
  • jedes weitere Kind 58,40 Euro monatlich

Der Unterhaltsabsetzbetrag kann allerdings nur für die Monate geltend gemacht werden, für die Sie tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt geleistet haben. Sollte keine behördliche Festsetzung bzw. schriftlicher Vergleich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts vorliegen, können Sie nur dann den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen, wenn Sie zumindest die Regelbedarfssätze an Unterhalt bezahlt haben.

Andernfalls wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate gewährt, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann.

Regelbedarfsätze 2012

  • von 0 bis 3 Jahre ... 186 Euro monatlich
  • bis 6 Jahre ... 239 Euro monatlich
  • bis 10 Jahre ... 306 Euro monatlich
  • bis 15 Jahre ... 351 Euro monatlich
  • bis 19 Jahre ... 412 Euro monatlich
  • bis 28 Jahre ... 501 Euro monatlich
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